Vereinsberatung aktuell

 


Fragen und Antworten zur Sportversicherung
Sind Eltern, die ihre Kinder zu Veranstaltungen fahren, versicherte Helfer? Als Helfer gelten Personen, die für die Abwicklung der Veranstaltung selbst vom Verein eingesetzt werden, d. h. bestimmte aktive Aufgaben übernommen haben. Für Eltern, die ihre Kinder lediglich zu Veranstaltung fahren, würde dies nur dann gelten, wenn der Verein einen Fahrdienst organisiert und die Eltern dafür eingeteilt hat. Sind die Eltern jedoch ebenfalls Vereinsmitglied, gelten sie als Zuschauer an einer versicherten Veranstaltung und sind dann in dieser Eigenschaft über die Sportversicherung abgesichert.
Was sind gewerbliche Unternehmungen? Darunter sind Gewerbebetriebe zu verstehen, die auch vom Finanzamt als "Gewerbe" eingestuft und versteuert werden. Als Ausnahme mitversichert sind Vereinsgaststätten, die der Verein in eigener Regie führt. In den meisten Sportversicherungsverträge sind auch kurzfristige Gewerbebetriebe anlässlich versicherter Veranstaltungen (z. B. Würstchenbuden, Schießstände o. ä., die der Verein bei einem versicherten Fest betreibt) mitversichert. Fragen Sie im Zweifel Ihr Versicherungsbüro.
Der Verein hat eine Kfz.-Zusatzversicherung abgeschlossen. Wie hoch ist die Höchstleistung im Schadenfall? Es gibt keine feste Versicherungssumme. Die Höchstleistung ist durch den Wert des beschädigten Fahrzeuges (abzüglich des Restwertes) gegeben.
Kann ich einen Mitspieler, der mich gefoult hat, für meinen Schaden haftbar machen? Gerade im Fußball gibt es hierzu bereits höchstrichterliche Rechtsprechung. Der BGH hat entschieden, dass der Teilnehmer an einem Fußballspiel grundsätzlich die Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Dieser Grundsatz gilt im übrigen für alle "Kontaktsportarten". Das heißt, dass ein Haftpflichtanspruch gegen einen Mitspieler nur bei einem vorsätzlichen, groben Foul Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist zu beachten, dass keine Haftpflichtversicherung vorsätzlich verursachte Schäden versichert.
Quelle: arag vid-sid 08/02


Wie sind Nichtmitglieder versichert? Die persönliche Absicherung der Nichtmitglieder selbst ist über die Sportversicherung nicht versichert. Wenn Vereine darauf Wert legen, dass Nichtmitglieder versichert sind, können sie eine günstige Pauschalversicherung über das Versicherungsbüro abschließen. In einigen Sportversicherungsverträgen gibt es Sonderregelungen für bestimmte Programme (z. B. Sportabzeichen). Schauen Sie in Ihr Merkblatt zur Sportversicherung oder fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Versicherungsbüro nach.
Ein Mitglied von Verein A nimmt an einer Veranstaltung von Verein B teil. Ist das Mitglied versichert? Wenn die Veranstaltung des Vereins B unter den Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages fällt und sowohl Verein B als auch die Veranstaltung im Bereich des eigenen LSB stattfindet, ist das Mitglied über die Sportversicherung versichert. Bei Veranstaltungen außerhalb des LSB-Bereiches besteht der Versicherungsschutz nur, wenn das Mitglied von seinem Verein zur Teilnahme an dieser Veranstaltung delegiert worden ist.
Der Verein hat einen ausreichend hohen Ballfangzaun erstellt. Warum wird der Schaden an einem parkenden Wagen nicht gezahlt, wenn ein Ball über den Ballfangzaun fliegt und das Fahrzeug beschädigt? Wenn ein Verein einen ausreichend hohen Ballfangzaun errichtet hat, so hat er alles in seiner Macht stehende getan, um Schäden durch abirrende Bälle zu vermeiden. Stellt jemand sein Fahrzeug so nahe an den Sportplatz, dass ein echter Steilpass über den Zaun auf seinem Fahrzeug landet, braucht der Verein für diesen Schaden nicht zu haften. Die Sport-Haftpflichtversicherung lehnt die Zahlung des Schadens im Namen des Vereins ab.
Wir machen einen Ausflug mit der 2. Mannschaft in das Ausland. Brauchen wir hierfür separaten Versicherungsschutz?

 

 Wenn Ihr Verein solche Reisen selbst organisiert (Beförderung und/oder Übernachtung mit Verpflegung) und er dies öfter im Jahr macht, kann u. U. für den Verein die gesetzliche vorgeschriebene Ins olvenzabsicherung für Reiseveranstallter notwendig werden. Sinnvoll ist ggf. auch eine Auslandsreise-Heilkostenversicherung, bzw. noch die Reisegepäck- oder Reiseunfallversicherung. Das Versicherungsbüro berät Sie gern und hält für Sie ein Versicherungs- Heftchen bereit, das Sie über die verschiedenen Reiseversicherungen informiert und mit dem Sie notwendige Reiseversicherungen sofort abschließen können. Wichtig ist die zusätzliche Reiseversicherung in jedem Fall für teilnehmende Nichtmitglieder, die über die Sportversicherung in keinem Fall versichert sind.
Quelle: arag vid-sid 11/02


VEREIN IST FÜR DIE VERKEHRSSICHERHEIT KOMMUNALER ANLAGEN MITVERANTWORTLICH

Der Sportversicherer hatte sich mit einem erheblichen Personenschaden eines 8-jährigen Jugendspielers zu befassen, der sich beim Fußballtraining auf der Platzanlage am rechten Auge verletzte.

Den Verantwortlichen des Vereins war seit geraumer Zeit bekannt, dass sich die im Eigentum der Kommune befindliche Platzanlage in keinen guten Zustand befand. Dies wurde auch mehrfach von der Platzwartin des Vereins gegenüber der Kommune angezeigt. Insbesondere wies sie in einem Schreiben darauf hin, dass die Ballfangnetze hinter dem Tor verschlissen seien und die Umzäunung der kompletten Anlage einen heruntergekommenen Eindruck mache. Die Kommune verhielt sich abwartend. Es wurden keinerlei Maßnahmen in die Wege geleitet, um den Zustand der Sportanlage zu verbessern.

So kam es wie es kommen musste. Während eines Fußballtrainings verletzte sich der 8-jährige Jugendspieler am Auge. Der Ball war gegen den verschlissenen Ballfangzaun geprallt, dadurch löste sich ein verrostetes Drahtstück, geriet in das Auge des Jungen und verursachte die erhebliche Verletzung. Die Eltern des Vereinsmitgliedes machten die Stadt schadenersatzpflichtig. Aufgrund der erheblichen Verletzung erhielt das verletzte Kind eine hohe Schmerzensgeldzahlung.

Nun bahnte sich zwischen Stadt und Verein eine Auseinandersetzung an, da die Kommune den Verein für das Zustandekommen des Personenschadens verantwortlich machte. Es kam schließlich zum Streit beim zuständigen Landgericht. Die Richter hielten die Klage für begründet und entschieden, dass sowohl die Stadt als auch der Verein für den Zustand der Sportanlage verkehrssicherungspflichtig seien. Diese Pflichten seien von beiden Parteien verletzt worden.

Besteht zwischen den Parteien kein Nutzungsvertrag, ist sowohl der Eigentümer (Stadt) als auch der Nutzer (Verein) gleichermaßen verkehrssicherungspflichtig. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Sportversicherer als Haftpflichtversicherer des Vereins die Hälfte der Schadensumme zu übernehmen hatte.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass der Verein sich nicht dadurch entlasten kann, dass die Stadt nicht für die Instandsetzung gesorgt hätte, obwohl entsprechende Hinweise von Seiten des Vereins erfolgt waren. Der bekannte schlechte Allgemeinzustand der Anlage hätte den Verein dazu veranlassen müssen, gegebenenfalls die Benutzung der Anlage zu unterlassen. Es liegt auf der Hand, dass in Zeiten knapper werdender finanzieller Ressourcen Städte und Gemeinden weniger Geld für die Instandhaltung der Sportanlagen zur Verfügung stellen. Umso mehr sind die Vereinsverantwortlichen dazu aufgerufen, ständige Kontrollen der ihnen oftmals per Schlüsselgewalt überlassenen Sportstätten vorzunehmen, damit der Sportbetrieb ungefährdet durchgeführt werden kann.

Werden Mängel festgestellt, sind diese sofort der Kommune anzuzeigen. Sollte aus welchen Gründen auch immer die Gefahrenquelle nicht beseitigt werden können, so muss der Verein seinen Sportbetrieb so einrichten, dass die Sportler nicht gefährdet werden. Kommt es dennoch zu einem Schadenfall, so können Kommune und Verein gemeinsam auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. In vielen Fällen lässt sich die Kommune aufgrund des geschlossenen Nutzungsvertrages von solchen Ansprüchen freistellen, sodass im Innenverhältnis der genannte Schadenersatzanspruch auf den Verein zukommt.

Als zuständiger Sporthaftpflichtversicherer stellt die ÄRAG Allgemeine Versicherung AG die Vereine im Rahmen der Vertraglichen Bestimmungen der Sporthaftpflichtversicherung von solchen Ansprüchen frei. Dies sollte jedoch keinesfalls dazu führen, verkehrssichernde Maßnahmen zu vernachlässigen. Auch mit einem hohen Schmerzensgeld bekommt der -8-jährige Jonas sein Augenlicht nicht wieder.

© LandesSportBund Nordrhein-Westfalen am 05.08.2002

 

Neue CD-Rom mit Informationen zum Vereinsrecht

Mit Videos, Fotos und Animationen werden Rechts- und Versicherungsfragen rund um den Sport (Wie fusioniere ich mit anderen Vereinen?, Worauf muss ich bei der Annahme von Spenden achten?, Sind Unfälle auf dem Weg zur Sporthalle versichert? …) übersichtlich und verständlich dargestellt. Mit Hilfe eines Fragenkatalogs zu den einzelnen Themenbereichen kann man sein eigenes Wissen abfragen. Auch der Bereich Sitzungsleitung, Sitzungsvorbereitung und Protokollierung werden auf der zweiten CD-Rom eingehend erläutert.

Die beiden CD-ROM kosten je 19,90 € und sind als Paket für 30 € bei der Spurt GmbH, Sportshop, Postfach 10 15 06, 47015 Duisburg erhältlich.

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