Grundsätzliches zur Sportversicherung

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Die Sporthilfe e. V. sieht eine wichtige Aufgabe darin, dem organisierten Sport und seinen Mitgliedern einen Versicherungsschutz anzubieten, der etwaige Risiken, die durch Tätigkeiten für den Verband oder Verein entstehen können, weitgehend abdeckt.

 

Natürlich können individuelle oder sportartenspezifische Risiken nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen, so dass sich die Versicherungsleistungen, die sich aus dem Sportversicherungsvertrag ergeben, nur als Beihilfe für die Verbände, Vereine und Mitglieder verstanden werden können. Die private Vorsorge für die Risikofälle des (Sportler)lebenslich.

Im Folgenden werden die Grundsätze der Sportversicherung erläutert. Den kompletten Versicherungsvertrag sowie weitere Informationen erhalten sie von dem Versicherungsbüro der Sporthilfe e. V., Herr Schneider, Telefon (0 23 51) 9 47 54-0.

Wer ist versichert?

Über den Versicherungsvertrag sind versichert
  • die Mitgliedsverbände
  • die Vereine
  • die Stadt- und Kreissportbünde
  • der Landessportbund NRW (LSB NRW)
  • die Sporthilfe,
wenn und solange sie als gemeinnützig anerkannt und sie ordentliches Mitglied im LSB NRW bzw. im Mitgliedsverband sind.

Der Versicherungsschutz gilt u. a. auch für die Mitglieder und Mitarbeiter der o. g. Organisationen, die Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer, sowie Schieds-, Kampf- und Zielrichter, alle von einer Mitgliedsorganisation zur Durchführung versicherter Veranstaltungen beauftragten Helfer (auch Nichtmitglieder).

Berufssportler, Mitglieder, bei denen die kurze Mitgliedschaft bereits von Anfang an feststeht (unter 12 Monaten), sowie Nichtmitglieder (Ausnahme siehe oben, näheres dazu finden Sie hier) sind dagegen nicht versichert.

Welche Veranstaltungen bzw. sportlichen Aktivitäten sind versichert?

Versichert ist die Durchführung des satzungsgemäßen Verbands- bzw. Vereinsbetriebs, also Vorbereitung und Abwicklung von Veranstaltungen.

Aber keine Regel ohne Ausnahme: Internationale Veranstaltungen (z. B. Welt- oder Europameisterschaften) sind hingegen nicht versichert. Versicherungsschutz besteht jedoch für die sportlichen Aktivitäten auf Sportanlagen, die der Verein seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt und zwar während des üblichen Sportbetriebs des Vereins.

Auch das Wegerisiko findet Berücksichtigung im Versicherungsvertrag. Versicherungsfälle, die sich auf direktem Wege zu und von den versicherten Veranstaltungen etc. ereignen, sind mitversichert. Dabei zählt der Weg von der Wohnung oder Arbeitsstätte und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung oder Arbeitsstätte. Unterbrechungen des direkten Weges führen während dieser Zeit zu einem Verlust des Versicherungsschutzes.

Welche Versicherungssparten gibt es?

1. Unfallversicherung
Die Unfallversicherung versichert Sportunfälle der o. g. Personen, die in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit entstanden sind. Als Sportunfall wird jedes durch ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis, das unfreiwillig zu einer Gesundheitsschädigung führt, anerkannt.
Darunter fallen zum Beispiel
  • Bauch- und Unterleibsbrüche, wenn sie bei einer sportlichen Tätigkeit entstanden und sofort nach dem Eintritt gemeldet worden sind,
  • Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen,
  • Gesundheitsschäden und Todesfälle beim Baden und Schwimmen.
2. Haftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung bietet den versicherten Personen und Mitgliedsorganisationen einen Schutz für die versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende beispielhaft aufgeführten Bereiche:
  • Eigentümer, Mieter, Pächter etc. von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten usw., die dem üblichen und gewöhnlichen Verbands- bzw. Vereinsbetrieb dienen (z. B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmanlagen…). Mitversichert sind auch Schäden, die sich aus dem Verstoß gegen die dem Versicherten obliegenden Verpflichtungen ergeben (z. B. bauliche Instandhaltung, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm),
  • Gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen…), wenn diese Kosten im Einzelfall auf nicht mehr als 250.000.- € zu veranschlagen sind,
  • Kosten für den Austausch von Schlüsseln oder Schließanlagen und provisorische Sicherungsmaßnahmen, die sich durch den Verlust von Schlüsseln, die von einer Mitgliedsorganisation vorübergehend im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit übernommen worden sind, ergeben,
  • Schäden an Sachen, die eine Mitgliedsorganisation zur Ausübung des Sportbetriebes und der Jugendarbeit gemietet, gepachtet, geliehen oder in Obhut genommen haben.

3. Vertrauensschadenversicherung
Schäden an dem Vermögen (Geld und Geldwerte) einer Mitgliedsorganisation, die durch Vorsatz oder ohne Verschulden der Mitglieder der Organe, der Kassierer oder durch dort hauptberuflich Beschäftigte verursacht worden sind, sind über diese Versicherung abgegolten.

4. Reisegepäckversicherung
Die Reisegepäckversicherung umfasst das Reisegepäck, das auf versicherten Auslandsreisen mitgenommen wird.

5. Rechtsschutzversicherung
Sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten im Hinblick auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus schuldrechtlichen Verträgen (einschl. Miet- und Pachtverhältnisse) etc.

6. Krankenversicherung
Die Krankenversicherung tritt gemäß dem Nachrangigkeitsprinzip des Sportversicherungsvertrages erst dann ein, wenn andere Leistungsträger (z. B. gesetzliche oder private Kranken- oder Unfallversicherungen, Beihilfeeinrichtungen, Träger der Sozialhilfe) Vorleistungen erbracht haben. Versicherungsschutz gilt dann für Unfälle und Krankheiten, die die Versicherten während der versicherten Veranstaltungen oder Tätigkeiten erleiden bzw. von denen sie betroffen werden. Der Versicherungsschutz umfasst medizinisch notwendige Heilbehandlungen, die sich aus dem Unfall oder der Krankheit ergeben. Dazu gehören auch Gestelle oder Gläser ärztlich verordneter Brillen, Kontaktlinsen oder Sportbrillen bis zu einem Höchstbetrag von 50. € je Schadenfall, der notwendige Ersatz natürlicher oder künstlicher Zähne bei freier Materialwahl bis zu max. 40% des Rechnungsbetrages, höchstens 2.600.- € j Sportunfall.

Wie verhalte ich mich bei einem Schadenfall?


Jeder Schaden ist dem

Versicherungsbüro bei der Sporthilfe e. V.
Postfach 2540
58475 Lüdenscheid
Telefon (02351)94754-0
Telefax (02351) 94754-50
e-mail:
vsbluedenscheid@arag-sport.de

unverzüglich nach Eintritt auf den entsprechenden Formularen zu melden. Dabei ist auch die Vereinskennziffer anzugeben.


Vermögensschaden-Haftpflicht für Vereine/Verbände

Fehler bei der Steuererklärung können teuer werden

Die neue Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der ARAG Sportversicherung bietet den Ehrenamtlichen und Managern im Sport eine verbesserte Handlungsfähigkeit. Immer häufiger werden Vorstände oder andere Vertreter des Vereins für ihre Managementfehler in Anspruch genommen, dabei sogar vermehrt von den eigenen Vereinsmitgliedern. Die Haftung der Vertreter eines Vereins greift bis in deren Privatvermögen durch.

In Zeiten leerer Staatskassen werden die Erklärungen der Steuerschuldner vom Fiskus sehr genau begutachtet. Keine Ausnahme wird dabei bei den Vereinen und Verbänden des Sports gemacht. Führt ein Verein z.B. über mehrere Jahre auf Grund eines Fehlers seines Schatzmeisters zu wenig Steuern ab und fällt dies dem Finanzamt bei einer Prüfung dann auf, so wird die Fiskalbehörde den Gesamtbetrag in einer Nachzahlung anfordern. Kann der Verein nicht zahlen, muss er einen Kredit aufnehmen. Durch die dafür anfallenden Zinsen entsteht dem Verein teilweise ein Schaden.

Die neue Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der ARAG Sportversicherung begegnet diesem Umstand mit dem Standard-Deckungsschutz plus, der den Zusatzbaustein Steuern und Schlüsselverlust beinhaltet. Die Versicherungssumme hierfür beträgt 50.000 €.

Im Standard-Deckungsschutz plus ist weiterhin der Kostenersatz für die Erneuerung von Schließanlagen beim Abhandenkommen von Schlüsseln bis 20.000 € mitversichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 10% mindestens aber 200 € und maximal 500 €.

Die Jahresprämie für die Versicherung richtet sich dabei in allen Fällen nach der Mitgliederstärke eines Vereins. Ein durchschnittlicher Verein mit 750 Mitgliedern kann den Standard-Deckungsschutz bereits ab 609 € beantragen. Der Standard-Deckungsschutz plus inkl. Steuern und Schlüsselverlust ist bereits ab 913,50 € zu erhalten.

Anträge und weitere Informationen erhalten Sie im Sportversicherungsbüro bei Ihrem Landessportbund/-verband oder im Internet unter http://www.arag-sport.de/de/.

Quelle: aragvid-arag 01/03

Fragen und Antworten zur Sportversicherung Teil XII

Was muss der zuständige Vereinsmitarbeiter tun, wenn ein Schadenfall eingetreten ist? Melden Sie Schadenfälle so schnell wie möglich an das Versicherungsbüro, möglichst auf den vorgesehenen Formularen, die jeder Verein in ausreichender Anzahl vorhalten sollte. Ist kein Formular zur Hand, melden Sie den Schaden zunächst formlos schriftlich per Brief, Fax oder eMail, telefonisch bitte nur in ganz dringenden Fällen (z. B. Todesfälle). Und vergessen Sie bitte nicht, neue Formulare beim Versicherungsbüro zu bestellen.
Der Übungsleiter hat den Schlüssel der städtischen Turnhalle verloren. Ist der Schaden über die Sportversicherung gedeckt? Die Kosten für neue Schlüssel oder eine notwendige Änderung der Schließanlage wird von der Sport-Haftpflichtversicherung übernommen - allerdings ist die versicherte Summe relativ gering und wird niemals für den Ersatz einer Generalschließanlage ausreichen. Tip: Achten Sie darauf, dass Sie niemals Generalschlüssel, sondern nur Bereichsschlüssel bekommen.
Kann der Verein die Kfz.-Zusatzversicherung ohne Selbstbeteiligung abschließen? Nein, eine Kfz.-Zusatzversicherung ohne Selbstbeteiligung würde einen Beitrag erfordern, den kein Verein bezahlen würde. Zum Vergleich: Eine Vollkasko-Versicherung ohne Selbstbeteiligung wird von den Kraftfahrzeug-Versicherern aus dem gleichen Grund bereits seit vielen Jahren nicht mehr angeboten.
Warum wird für eine kaputte Brille nur ein Zuschuss gezahlt? Die Zahlung der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Gläser und der Zuschuss der Sportversicherung reichen für eine Brille in einfacher Ausführung aus. Wenn jemand bessere Gläser und ein besseres Gestell haben möchte, so muss er das selbst finanzieren, wie er das bei einem Brillenschaden außerhalb des Sports auch tun müsste. Die Sportversicherung ist - auch bei Brillenschäden - nur eine Beihilfe, keine Vollversicherung.
Was ist in der Vertrauensschaden-Versicherung unter dem Begriff "Vermögen" zu verstehen? Unter "Vermögen" im Sinne der Vertrauensschadenversicherung versteht man Geld oder Geldwerte (Wertpapiere, Briefmarken).


Quelle: aragvid-arag 01/03

Gesetzliche Unfallversicherung für Sporttreibende

Die Menschen in Deutschland können auf ein bewährtes System der sozialen Sicherung vertrauen. Dazugehört die gesetzliche Unfallversicherung. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), einer der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, ist zuständig für alle Menschen, die in Sportvereinen versichert sind.

Dazu gehören zunächst die Arbeitnehmer wie zum Beispiel bezahlte Sportler in Fußballvereinen, Vereinssekretärinnen, angestellte Platzwarte und Trainer sowie Putzfrauen. Für diese Arbeitnehmer muss der Sportverein wie jedes andere Unternehmen selbst Beiträge zahlen. Aber auch viele andere in Sportvereinen Tätige können versichert sein: die Palette kann vom unentgeltlich tätige Übungsleiter über die Helfer beim Bau des Vereinshauses bis zu Helfern bei Sportfesten reichen. Informieren Sie sich über die Voraussetzungen für diesen Versicherungsschutz in den (Link) Informationen für Sportvereine . Den Beitrag für diesen Personenkreis trägt der Landessportbund (Link nach unten zum Thema Beitrag).

Eine der wesentlichen Aufgaben der VBG ist die Prävention. Dazu gehört die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Außerdem sorgt die VBG für eine wirksame Erste Hilfe. Im Rahmen der Prävention bietet die VBG spezielle Seminare für Sportvereine und viele Informationen an. Die Versicherten sind gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Vorstände der Sportvereine sind verpflichtet, der VBG jeden Arbeitsunfall zu melden. Die VBG arbeitet mit Ärzten, Therapeuten und beruflichen Ausbildungsstätten zusammen. Gemeinsam mit ihnen und den Versicherten ist das oberste Ziel die Wiedereingliederung der Verletzten in den Beruf.

Dies sind die Leistungen im Einzelnen:
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Heilbehandlung) Bei Verletzungen durch Arbeitsunfälle und bei Berufskrankheiten gewährt die VBG Heilbehandlung.
Die Heilbehandlung umfasst insbesondere:
- Erstversorgung,
Ausnahme: Die Kosten der Ersten Hilfe (z. B. Pflaster, Tape-Verbände, Eis-Spray) gehen zu Lasten des Vereins als Unternehmer. Hierzu gehören auch die Leistungen, die man von
  • medizinischen Laien (Ersthelfer) im Rahmen der Ersten Hilfe erwarten kann.
  • ärztliche Behandlung,
  • zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
  • Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • häusliche Krankenpflege,
  • Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Ärztliche Behandlung

Grundsätzlich sind versicherte Personen im Verein in der freien Arztwahl eingeschränkt. Bei Eintritt eines Arbeitsunfalles besteht in allen Fällen die Vorstellungspflicht bei einem Durchgangsarzt (D-Arzt) oder einem an der Heilbehandlung beteiligten Arzt (H-Arzt). Diese Ärzte werden als solche von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften zugelassen.

Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP)

Die EAP gehört zu den Leistungen der Heilbehandlung. Sie wird von speziellen Leistungsanbietern erbracht, mit denen besondere Verträge bestehen. Das Ziel der EAP ist es, bei bestimmten Verletzungsarten eine umfassende, zeitnahe und den individuellen Bedürfnissen angepasste Nachbehandlung zu gewähren, bei der die Krankengymnastik, die physikalische Therapie und die medizinische Trainingstherapie aufeinander abgestimmt sind und in einer Therapieeinrichtung erbracht werden können. Die EAP darf nur von besonders qualifizierten Therapeuten durchgeführt werden und ist von einem fachlich hierzu befähigten Arzt, der Erfahrung auf dem Gebiet der Sportmedizin haben muss, regelmäßig zu überwachen. Voraussetzung für die Durchführung der EAP ist die Verordnung durch einen Durchgangsarzt und die vorherige Genehmigung (Kostenübernahmeerklärung) durch die VBG an den Leistungserbringer.

Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation


Die berufsfördernden Leistungen haben das Ziel, den Verletzten nach seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern, wenn er wegen Unfallfolgen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann.

Die berufsfördernden Leistungen umfassen insbesondere:
  1. Leistungen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme,
  2. Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung,
  3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses,
  4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht,
  5. Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte.
Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen Zu dem Verletztengeld bei Heilbehandlung und dem Übergangsgeld bei berufsfördernden Leistungen können ergänzend unter anderem folgende Leistungen gewährt werden:
  1. Kraftfahrzeughilfe,
  2. Wohnungshilfe,
  3. Beratung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung,
  4. Haushaltshilfe,
  5. Reisekosten,
  6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung,
  7. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördernden Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,
  8. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges.

Während der Durchführung von Heilbehandlung und berufsfördernden Leistungen ist der Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie bei der Bundesanstalt für Arbeit versichert.

Berufsfördernde Leistungen für Sportler

Die Gewährung von berufsfördernden Leistungen für Sportler kann nach bisherigen Erfahrungen im Einzelfall Besonderheiten aufweisen. Berufssportler verfügen häufig nicht über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung. Erfahrungen im Erwerbsleben liegen nicht vor. Wandlungen im Tätigkeitsfeld eines ursprünglich erlernten Berufes können die Wiederaufnahme desselben erschweren. Die Zeit, in welcher der Leistungs- oder Berufssport ausgeübt werden kann, ist naturgemäß begrenzt und reicht in der Regel nicht aus, um einschlägige Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Weil nicht auszuschließen ist, dass auch aus diesen Gründen Ansprüche gegen die VBG geltend gemacht werden, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung und Prüfung bei der Gewährung von berufsfördernden Leistungen.

Hierbei sollten die Laufbahn und Lebenssituation des versicherten Sportlers in einer Gesamtschau betrachtet werden. Zu berücksichtigen ist, ob sich der Arbeitsunfall während des aktiven Sportlerlebens oder an dessen voraussichtlichem Ende ereignete. Im ersten Fall dürfte der Gewährung von berufsfördernden Leistungen im vollen Umfang meist nichts im Wege stehen. Zeichnete sich jedoch zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls das Ende der Karriere bereits ab, können Leistungen der beruflichen Rehabilitation allenfalls eingeschränkt gewährt werden. Anhaltspunkte hierfür sind beispielsweise das Alter des Versicherten, Verletzungsanfälligkeit, Vorerkrankungsstatus sowie die gesamte Lebenssituation. Eine fehlende Berufsausbildung kann in diesen Fällen nicht zu Lasten der BG nachgeholt werden. Denkbar wären allenfalls Maßnahmen zur Fortführung einer eventuellen Ursprungsausbildung oder zur Auffrischung des Grundwissens.

Pflege

Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt (§ 44 Abs. 1 SGB VII). Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit und Übergangsgeld während der berufsfördernden Leistungen

Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung erhalten unfallverletzte Versicherte Verletztengeld, soweit sie Arbeitsentgelt nicht erhalten. Berechnung und Zahlung des Verletztengeldes entsprechen derjenigen des Krankengeldes, jedoch ohne die in der Krankenversicherung geltende Beschränkung durch die Höchstgrenze; es gelten jedoch die Höchstgrenzen der gesetzlichen Unfallversicherung. Gemäß § 34 Absatz 5 der Satzung der VBG werden bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung (z. B. bei schwankenden Prämien von Sportlern) die letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Bemessungszeitraum für die Verletztengeldberechnung zugrunde gelegt. Entspricht das nach Absatz 5 berechnete Verletztengeld nicht der Lohnersatzfunktion und der Stellung des Versicherten im Erwerbsleben, ist nach Absatz 6 der genannten Satzungsbestimmung das Verletztengeld nach billigem Ermessen festzustellen.

Bezieher von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld sowie Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten Verletztengeld in der nach den Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes vorgesehene Höhe. Während der berufsfördernden Leistungen erhält der Verletzte Übergangsgeld. Für die Berechnung gelten besondere Vorschriften.

Verletztenrente

Der Verletzte erhält eine Rente, wenn er durch den Arbeitsunfall länger als 26 Wochen in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 v.H. beträgt. Die Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit der Versicherten, ihre Arbeitskraft unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihnen nach ihren Kenntnissen und ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten bieten, auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt", d.h. auf dem gesamten Gebiet des Arbeitslebens, wirtschaftlich zu verwerten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Herabsetzung dieser so definierten Erwerbsfähigkeit. Es handelt sich hierbei um eine abstrakte Schadensbemessung, die unabhängig davon ist, ob der Versicherte seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit wieder aufnehmen kann oder nicht.

Bei Tod durch Arbeitsunfall sind zu zahlen:
  • Ein Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Kosten der Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung,
  • Rente an die Hinterbliebenen. Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben die Witwe, der Witwer, die Waisen und unter bestimmten Voraussetzungen der frühere Ehegatte, die Verwandten der aufsteigenden Linie, Stief- und Pflegeeltern.
  • Witwen- und Witwerrente
  • Waisenrente
  • Hinterbliebenenrente
  • Rentenanpassung
Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld werden durch Rechtsverordnung angepasst.

Feststellungsverfahren

Der Unternehmer, bei Vereinen ist das der Vereinsvorstand, hat jeden Unfall anzuzeigen, wenn durch den Unfall ein Versicherter getötet oder so verletzt ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Der Unfall ist binnen drei Tagen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallanzeige * anzuzeigen, nachdem der Unternehmer ihn erfahren hat. Todesfälle sind auch fernmündlich oder telegraphisch anzuzeigen. Im Feststellungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und des Unternehmers. Gegen Entscheidungen der Unfallversicherungsträger sind Rechtsbehelfe (Widerspruch, Klage) möglich. Über ihre Rechte und Pflichten in Einzelfällen erhalten die Versicherten und Unternehmer durch ihre zuständige Bezirksverwaltung der VBG Auskunft und Rat.

Vordrucke für die Unfallanzeigen sind im Buchhandel, bestimmt aber bei der Druckerei L. Düringshofen
Seesener Str. 57
10709 Berlin
Telefon 030/8912005
und bei der zuständigen Bezirksverwaltung der VBG erhältlich.

Beiträge

Die VBG muss die Beiträge so bemessen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben abdecken.
Im Unterschied zur Kranken- und Rentenversicherung darf in der gesetzlichen Unfallversicherung nur der Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres umgelegt werden (§ 152 Abs. 1 SGB VII).
Ein weiterer Unterschied: dieser Bedarf wir allein durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht.

Entgeltnachweis

Die Sportvereine müssen der VBG innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres (gleich Kalenderjahr) einen Entgeltnachweis einreichen, in dem die vom Verein im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Arbeitsentgelte aufzuführen sind. Den Sportvereinen wird, wie allen anderen Unternehmen der VBG, zum Ende eines jeden Jahres ein entsprechender Vordruck zum Ausfüllen übersandt, der sogenannte Entgeltnachweis. Sofern ein Verein keine Personen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist der Entgeltnachweis mit einer "Fehlanzeige" zurückzusenden. Übungsleiter müssen nachgewiesen werden, wenn sie mehr als die steuerfreie Auslagenpauschale erhalten.

Erhebungsbogen

Seit 1994 erhalten die Sportvereine neben den Entgeltnachweis-Formularen, die der Beitragsberechnung zugrundegelegt werden, sogenannte Erhebungsbögen. Diese Erhebungsbögen wurden gemeinsam mit dem DSB und DFB ausgearbeitet und dienen dazu, differenzierte Auswertungen für den Sport vorzunehmen. Darin sind die im Sportverein gezahlten Entgelte in mehrere Tätigkeitsbereiche aufzusplitten, während der Beitragsberechnung zugrundeliegende Entgeltnachweis nur die Meldung einer Gesamtsumme vorsieht.

Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr.26 des Einkommenssteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.

Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und seinen Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit. Die Entgelte sind bis zu dem in § 32 Abs. 2 der Satzung der VBG genannten Höchstbetrag je beschäftigter Person (zur Zeit 84.000,-- €) nachzuweisen. Auch gehören die gemäß § 40 a Einkommensteuergesetz pauschal-besteuerten Bezüge zum nachweispflichtigen Entgelt. Arbeitsentgelt sind auch alle sonstigen Einnahmen, die in Verbindung zu der Beschäftigung stehen, wie z.B. Provisionen, Erfolgsprämien, Urlaubs- und Sponsorengelder sowie Sachbezüge, wie freie Kost und Wohnung. Im Entgeltnachweis sind alle Beschäftigten eines Sportvereins zu berücksichtigen, die Entgelte wie oben ausgeführt erhalten. Dazu gehören in der Verwaltung tätige Mitarbeiter sowie Trainer, Übungsleiter, Platzwarte, Gerätewarte, Kleiderwarte, Masseure, Hausmeister, Reinigungspersonal, Kassendienste, Ordner und versicherte Sportler.

Gefahrtarif und Veranlagungsbescheid

Neben dem Arbeitsentgelt ist der Grad der Unfallgefahr ein Faktor für die Beitragsberechnung. Entsprechend gliedern sich die Gefahrklassen für Sportvereine wie folgt auf:

Gefahrtarifstelle 54 / Sportunternehmen
54.1 bezahlte Sportler aus der 1. oder 2. Fußballbundesliga oder der Fußballregionalliga     47,75
54.2 sonstige bezahlte Sportler 2002   20,26
    ab 2003   22,52
54.3 sonstige Versicherte     1,98

Jedes Sportunternehmen wird dabei zu allen drei Gefahrtarifstellen veranlagt. Über die Veranlagung zu den im Gefahrtarif der VBG festgesetzten Gefahrklassen erhalten die Sportvereine Veranlagungsbescheide.

Beitragseinheiten - Beitragsfuß

Die Beitragseinheiten sind das Ergebnis der Multiplikation der beiden Berechnungsfaktoren Arbeitsentgelt und Gefahrklasse. Aus der Addition der Beitragseinheiten sämtlicher Unternehmen der VBG ergeben sich die Gesamtbeitragseinheiten. Diese werden den umzulegenden Aufwendungen der VBG (Umlagesoll) gegenübergestellt und ergeben den Beitragsfuß, der sich auf 1000 Beitragseinheiten bezieht. Der Beitragsfuß ist also der Anteil des Umlagesolls, der auf 1000 Beitragseinheiten entfällt. Der Beitragsfuß wird jedes Jahr neu berechnet und vom Vorstand der VBG festgesetzt. Berechnung des Einzelbeitrags Werden die Beitragseinheiten des einzelnen Sportvereins mit dem Beitragsfuß multipliziert, ergibt sich daraus der vom Verein zu zahlende Beitrag:

(Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Beitragsfuß) :1000 = Beitrag

Wenn der Beitrag aufgrund dieser Berechnung unter einer bestimmten Grenze bleibt, erhebt die VBG einen einheitlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe der Vorstand festsetzt. Dieser Mindestbeitrag wird ebenfalls jährlich neu festgesetzt.

Andere Beitragsanteile

Neben den Beiträgen für die eigene Berufsgenossenschaft haben die Berufsgenossenschaften auch noch andere Beiträge, die nicht für ihre eigenen Aufgaben bestimmt sind, festzusetzen und einzuziehen. Dies sind die Beiträge für den Lastenausgleich, der zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften - einschließlich der See-Berufsgenossenschaft - stattfindet (§§ 176-181 SGB VII) und für die Insolvenzversicherung (§§ 183 ff SGB III). Die VBG ist hier nur Einzugsstelle. Sportvereine sind i.d.R. gemeinnützige Unternehmen und damit von dem Lastenausgleich befreit (§ 180 Abs.3 SGB VII). Freistellungsbescheinigungen der Finanzämter brauchen nicht vorgelegt werden.

Sportvereine ohne Arbeitnehmer

Sportvereine, die keine Beschäftigten mit nachweispflichtigen Entgelten haben, zahlen keinen Mindestbeitrag. Für die arbeitnehmerähnlich tätigen Personen haben die Landessportbünde mit der VBG Beitragspauschalabkommen abgeschlossen. Hier zahlen die Landessportbünde direkt an die VBG.

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Schaden des Monats: Dauerhafte Verletzung nach Fahrradunfall

Susanne M. machte sich auf den Heimweg. Gerade hatte sie an einer Reitstunde ihres Vereins teilgenommen und fuhr nun mit dem Fahrrad nach Hause. Da passierte es: Auf einem Dorfweg fuhr sie unglücklich über einen Stein, verlor das Gleichgewicht, stürzte und zog sich eine Verletzung des Schultergelenks zu.

Leider erwies sich diese als so schwer, dass die 38-jährige Sportlerin drei Wochen lang stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Ihr Schultergelenk, das weiterhin nur sehr eingeschränkt und unter Schmerzen bewegt werden konnte, wurde anschliessend wochenlang mit Krankengymnastik behandelt.
Der Erfolg blieb aus: die Bewegungsfähigkeit des Armes blieb dauerhaft beeinträchtigt.

Der Geschäftsführer des Vereins von Susanne M. hatte sich unterdessen mit der ARAG Sportversicherung in Verbindung gesetzt und den tragischen Fall zur Sportunfallversicherung angemeldet. Die Sportversicherung deckt auch Wegeunfälle, die sich auf dem direkten Weg zu oder von versicherten Veranstaltungen wie z.B. dem Vereinstraining ereignen.

Dort wurde der Vorgang schnell geprüft, wonach die ARAG der Geschädigten ein Krankenhaustagegeld für 21 Tage sowie ein Genesungsgeld für weitere 21 Tage zahlte. Zudem gab sie ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der Höhe des verbleibenden Dauerschadens in Auftrag, bei dem die Invalidität von Susanne M. mit 3/10 des Armwertes der Gliedertaxe beziffert wurde, was einem Invaliditätsgrad von 21% entspricht. Unmittelbar nach Erhalt des Gutachten wurde von der ARAG Sportversicherung eine Gesamtentschädigung von 11.000 Euro überwiesen.
Quelle: aragvid-arag 11/02

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Sport-Sicherheits-Programm speziell für Vereins-/Verbandsgebäude und Sportstätten

Vereine und Verbände verfügen in der Regel über knappe Mittel. Würde plötzlich das Vereinsheim abbrennen, dabei sämtliches Inventar oder gar das ganze Gebäude zerstört werden, wäre das für viele das finanzielle Aus. Genau in diesem elementaren Bereich bietet die ARAG Allgemeine Versicherungs AG Vereinen und Verbänden nun ein gut durchdachtes Vorsorgeprogramm an, das überfüssige und teure Zusatzversicherungen unnötig macht: Das ARAG Sport-Sicherheits-Programm.

Bestandteile sind eine individuell angepasste Gebäude- und Inventarversicherung sowie optional eine Elektronik- oder Jagd- und Sportwaffenversicherung. Die umfassenden Leistungen dieses attraktiven Programms gliedern sich dabei wie folgt:

Immobilienschutz-Gebäudeversicherung

Baustein 1: Bauleistungsversicherung

Auch die beste Finanzierung kann plötzlich in sich zusammenfallen, wenn es schon in der Bauphase zu gravierenden Schäden oder Verlusten wie zum Beispiel durch höhere Gewalt, unabwendbare Ereignisse, ungewöhnliche Witterungseinflüsse, Handlungen unbekannter Personen, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit Dritter, Glasbruch, Diebstahl fest eingebauter Teile oder Konstruktions- und Materialfehler kommt.

Baustein 2: Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung ist für jeden Verein/Verband unverzichtbar. Sie sichert Schäden ab, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm oder Hagel am Vereins-/Verbandsgebäude entstehen. Fallen im Zusammenhang mit einem dieser Ereignisse auch Kosten für Abbruch-, Aufräumungs- oder Schutzarbeiten an, so werden diese auch übernommen. Bei Neubauten kann der Versicherungsschutz sinnvoll um eine Feuerversicherung für den Rohbau ergänzt werden.

Baustein 3: Glasversicherung

Die oft grossflächigen Verglasungen in seinen Gebäuden sollte jeder Verein und Verband gegen Bruchschäden versichern und damit einem erheblichen Reparaturaufwand vorbeugen.

Baustein 4: Mietverlustversicherung

Zerstört ein Feuer die vermietete Vereinsgaststätte, hat der Mieter das Recht, die weiteren Mietzahlungen zu verweigern. Diese Versicherung ersetzt dem Verein die entgangene Miete.

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Mobilienschutz

Inventarversicherung

Die Inventarversicherung sichert die Sportgeräte, Einrichtungen und sonstigen Mobilien innerhalb von Vereins-/Verbandsräumlichkeiten gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Glasbruch sowie die hierdurch verursachten Kosten einer Unterbrechung des Vereins- bzw. Verbandsbetriebs ab.

Elektronikversicherung

Eine Elektronikversicherung bietet speziellen Versicherungsschutz für alle elektronischen Geräte und Anlagen innerhalb des Vereinsheims, so zum Beispiel die Büro- und Kommunikationstechnik sowie die Bild- und Tontechnik. Abgedeckt sind Beschädigungen, Zerstörungen und der Verlust dieser Geräte.

Jagd- und Sportwaffenversicherung

Die Jagd- und Sportwaffenversicherung schützt sämtliche zum Schießsport und zur Jagd verwendeten Waffen einschließlich deren Zubehör umfassend gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust.

Informationen und Angebote zum "ARAG Sport-Sicherheits-Programm" halten alle Sportversicherungsbüros der ARAG bereit. Die Kontaktadressen finden Sie unter www.ARAG-Sport.de.
Quelle: aragvid-arag 11/02

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