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Spendenrecht

Für viele Vereine sind Spenden eine wichtige Einnahmequelle. Das Spendenrecht ist deshalb für die Vereinsverantwortlichen ein Rechtsgebiet von besonderer Bedeutung.

Grundsätzlich sind Spenden freiwillige und unentgeltliche Ausgaben zugunsten eines spendenbegünstigten, gemeinnützig anerkannten Vereins für einen spendenbegünstigten Zweck. "Spenden" für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Festveranstaltung) sind somit nicht begünstigt. Auch die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten (Raumüberlassung z. Bsp.) oder die unentgeltliche Arbeitsleistung sind ebenfalls keine Spenden, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde (mehr dazu unter Aufwandsspenden).

Welche Arten von Spenden gibt es?

1. Sachspenden

Gespendet werden können Wirtschaftsgüter aller Art. Als Wert ist der Marktwert anzusetzen. Wird eine Sachspende aus dem Betriebsvermögen des Spenders entnommen, darf der ermittelte Wert für diese Spende den Teilwert bzw. den Buchwert zzgl. Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Spende nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass der Verein und der Spender ein gewisses Wahlrecht haben. Hier sollte in der Praxis eine Abstimmung zwischen Spender und Verein erfolgen.

2. Aufwandsspenden

Die bereits oben erwähnten Arbeitsleistungen oder unentgeltlichen Überlassungen stellen dann eine Aufwandsspende dar, wenn der Spender einen Anspruch auf Aufwendungsersatz besitzt, der sich aus Satzung, Vertrag oder Vorstandsbeschluss ergibt und der vor der Spende fixiert wurde. Zweite Voraussetzung ist, dass der Spender auf den Aufwendungsersatz verzichtet. (Bsp.: Vereinsmitglied ist Schreiner und baut den Jugendraum aus. In einem Vertrag wurde ein Honorar von 300 € festgelegt, das er dem Verein spenden kann.) Der Verein muss - gesetzt den Fall, der Spender würde dem Verein seine Tätigkeit in Rechnung stellen - wirtschaftlich dazu in der Lage sein, den Aufwendungsersatz auch tatsächlich zu leisten.

3. Geldspenden

Mitgliedsbeiträge an Sportvereine können nicht als Spenden abgesetzt werden, da Sportvereine Freizeitzwecke fördern. Geldspenden an gemeinnützige Sportvereine sind hingegen von der Steuer absetzbar.

Zuwendungsbestätigungen

Der Förderer kann seine Spende nur dann von der Steuer absetzen, wenn er dem Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung vorlegen kann. Hierfür gibt es amtliche Muster, die Sie hier auch ausdrucken können.

Muster für Zuwendungsbestätigungen

Die entsprechende MUster finden Sie unter www.wir-im-sport.de/vibbs.

Der Aussteller der Zuwendungsbestätigung bescheinigt, dass die Spende nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Diese Bestätigung ist materielle Voraussetzung für den Spendenabzug.

Bei Spenden bis zu einem Betrag von 200 € ist es erlaubt, dass anstelle einer von dem Verein ausgestellten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. Bsp. Kontoauszug) der Bank oder Sparkasse vorgelegt wird.
Voraussetzung dafür ist, dass auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg Angaben über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und den steuerbegünstigten Zweck enthalten sind. Bei der Vorlage eines Kontoauszuges muss zusätzlich der vom Empfänger hergestellte Beleg vorgelegt werden, weil sich nur aus ihm die Angaben über die Steuerbegünstigung entnehmen lassen.
Unterschriftsbefugt ist eine durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigte Person.
Das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheides (=Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins) darf den Zeitraum von 5 Jahren seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung nicht überschreiten, da solche Bestätigungen nicht mehr als ausreichender Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug anerkannt werden.

Bei Sachspenden müssen der Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache aus der Zuwendungsbestätigung ersichtlich sein. Aufwandspenden sind auf dem Muster für Geldzuwendungen zu bescheinigen.

Im Rahmen der Spendenrechtsreform wurden auch die Aufzeichnungspflichten und die Anforderungen an den Nachweis der Zuwendungen bei den Vereinen geändert. Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung müssen ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Eine Durchschrift der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Die Grundlage für die Bemessung des Wertes bei Sach- und Aufwandsspenden müssen ebenfalls dokumentiert werden.

Mit der Neufassung des Spendenrechts ist das früher umständliche Durchlaufspendenverfahren (Spender überwiesen die Spende an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (bspw. Stadtverwaltung) mit der Auflage, die Spende an einen bestimmten gemeinnützigen Verein weiterzuleiten. Die Spendenbescheinigung wurde damals grundsätzlich von der Stadtverwaltung ausgestellt) nicht mehr der einzige Weg, um eine Geldspende einem gemeinnützigen Verein zukommen zu lassen. Ab dem 1.1.2000 haben nunmehr die Vereine das Recht, die - wie sie jetzt heißt- Zuwendungsbestätigung selbst auszustellen. Die Möglichkeit der Durchlaufspende existiert zwar immer noch; praktisch wird davon aufgrund dieses neuen vereinfachten Verfahrens aber nur noch wenig Gebrauch gemacht.

Haftung bei falsch ausgestellten Zuwendungsbestätigungen

Der Spender muss auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen können. Dem gegenüber steht die Haftung für die durch falsch ausgestellte Bestätigungen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden oder wenn unrichtige Angaben über den Wert einer Sachzuwendung gemacht werden.
Werden so vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgestellte Bestätigungen an die Spender herausgegeben, haften die Aussteller der Bestätigung für den Steuerausfall mit 30% des zugewendeten Betrages. Steuerminderungen bei der Gewerbesteuer werden mit 15% angesetzt.


Darüber hinaus können derartige Missbräuche zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen!

Höhe des Spendenabzugs

Der Spender kann in seiner Einkommens- oder Lohnsteuererklärung die Spende an einen gemeinnützigen Sportverein als Sonderausgabe ansetzen. Bis zu einer Höhe von 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter ist der Abzug der Ausgaben für spendenbegünstigten Zwecke begrenzt.

 

Sponsoring

Aufgrund finanzieller Probleme bemühen sich viele Vereinsvorstände, über die "normalen" Einnahmen hinaus weitere, externe Finanzquellen "anzuzapfen".
So ist das Geld- und Sachsponsoring für viele Vereine eine existenzielle Einnahmequelle geworden Aber auch viele Unternehmen haben ein Interesse daran, ihren Namen und ihr Image in der Öffentlichkeit zu festigen bzw. zu verbessern.

Aus diesem Grund hat das Bundesministerium der Finanzen Richtlinien erlassen, die den Begriff des Sponsoring sowie die steuerliche Behandlung beim Sponsor als auch beim gemeinnützigen Verein konkretisieren.

Danach ist Sponsoring "die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen … oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen…, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind".

Entscheidend dafür, ob diese Geld- oder Sachleistung des Sponsors steuerfrei oder steuerpflichtig ist, lässt sich insbesondere an dem Merkmal der aktiven Mitwirkung des Vereins zugunsten des Sponsors festmachen. Ist dies der Fall, so beispielsweise bei dem Tragen von Trikots oder Hemden mit dem Logo des Sponsors, sind diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen.

Der bloße Hinweis auf großzügige Spenden eines Leistenden, bspw. auf Plakaten oder in Broschüren, ist somit kein Sponsoring, da hier das Merkmal des Leistungsaustausches (Werbung für das Unternehmen gegen Entgelt) fehlt.

 

Im Gegensatz zum Sponsoring erfordern Spenden somit keine Gegenleistung des Empfängers.
Näheres erfahren Sie unter dem
Stichwort "Spenden".

Sportvereine und Gemeinnützigkeit

Sowohl der eingetragene als auch der nicht eingetragene Verein können die Gemeinnützigkeit erlangen, wenn sie satzungsmäßig als auch tatsächlich gemeinnützige Zwecke (dazu gehört nach der Abgabenordnung auch der Sport) verfolgen. Sie sind dann von der Körperschafts-, Gewerbe-, Vermögens-, Grund-, Erbschafts-, Kapitalverkehrssteuer befreit, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb ist, unterhalten wird. Allerdings ist der Verein verpflichtet, alle drei Jahre die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vom Finanzamt überprüfen zu lassen.

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

1. Förderung der Allgemeinheit

Sportvereine, die im Wesentlichen ihre Mitglieder fördern, müssen den Zugang zu dem Verein grundsätzlich jedermann ermöglichen. Dies ist bspw. nicht der Fall, wenn die Aufnahmegebühren so hoch sind, dass der Erwerb der Mitgliedschaft praktisch verwehrt wird. Die Finanzverwaltung geht hier von einem Mitgliedsbeitrag einschließlich Umlagen von über 1023 € durchschnittlich pro Mitglied und Jahr aus. Eine Aufnahmegebühr in Höhe von über 1534 € durchschnittlich für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder würde dieser Voraussetzung ebenfalls nicht mehr entsprechen.

Des Weiteren muss sich der Verein öffnen, d. h.: der Sport muss allen zugute kommen (Aufnahmebeschränkungen sind allerdings erlaubt, wenn die Kapazitäten des Vereins erschöpft sind). Sind jedoch lediglich Familienmitglieder oder Angehörige eines Betriebes berechtigt, dem Verein anzugehören, dann wird das Kriterium der Förderung der Allgemeinheit nicht erfüllt.

2.Selbstlosigkeit

Die Ziele des Vereins dürfen nicht hauptsächlich auf die Vermehrung des Vereinsvermögens ausgerichtet sein. Allerdings ist es dem Verein gestattet, auch eigenwirtschaftlich tätig zu werden. Diese Tätigkeit muss allerdings eine untergeordnete Rolle spielen.

Weiterhin dürfen die Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dazu zählen auch Kosten für den Steuerberater, die Buchführung und Mieten. Der Verein ist verpflichtet, seine vereinnahmten Mittel grundsätzlich zeitnah (Zufluss bspw. in 2008- Verwendung bis spätestens Ende 2009) für die satzungsmäßigen Zwecke zu verausgaben. Erhält der Verein jedoch für die Erhöhung des Vermögens zweckbestimmte Spenden oder Erbschaften, so greift hier ausnahmsweise der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung nicht.

Ebenso ist die Bildung von Rücklagen zulässig, wobei man zwischen freier und zweckgebundener Rücklage unterscheidet. In die freie Rücklage dürfen Mittel eingestellt werden, die dem Finanzamt gesondert nachzuweisen sind, wobei man unter Mittel höchstens ein Viertel des Überschusses aus Vermögensverwaltung (Zinsen aus Kapitalanlagen etc.) versteht. Die freie Rücklage (entspricht 10 % der Einnahmen des idellen Bereichs (Beiträge, Spenden, Zuschüsse)muss bis zur Auflösung des Vereins nicht verbraucht werden. Mittel jeglicher Art können darüber hinaus in der zweckgebundenen Rücklage für bestimmte mit konkreten Zeitvorstellungen vorgesehene steuerbegünstigte Satzungszwecke (z. Bsp. Instandsetzung von Sportanlagen) separiert werden. Auch ist die Bildung einer Betriebsmittelrücklage in Höhe des Bedarfs einiger Monate für periodisch wiederkehrende Ausgaben (Löhne, Gehälter, Mieten) zulässig. Auch hier sind die Vereine dem Finanzamt auskunftspflichtig.

3. Unmittelbarkeit

Der Verein muss seine steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Es ist jedoch unschädlich, wenn Hilfspersonen, deren Handeln nach den tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zu dem Verein als Tätigwerden des Vereins anzusehen ist, eingeschaltet werden.

4. Ausschließlichkeit

Der Verein darf nur seine steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Wird nur ein nicht gemeinnütziger Zweck gefördert, ist das Gebot der Ausschließlichkeit verletzt! Allerdings ist es zulässig, dass sich der Verein wirtschaftlich betätigt. Diese Tätigkeit darf aber nicht Selbstzweck und nicht in der Satzung normiert sein.
Es empfiehlt sich in enger Abstimmung mit dem Finanzamt die Satzung entsprechend auszugestalten. Die Finanzverwaltung hat hierfür eine Mustersatzung entworfen.

Gemeinnützige Vereine und wirtschaftliche Betätigung

Die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenngleich sie nicht zum Hauptzweck werden darf. Das Steuerrecht unterscheidet hier den steuerbegünstigten Zweckbetrieb und den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Der steuerbegünstigte Zweckbetrieb

Der Gesetzgeber stellt an den steuerbegünstigten Zweckbetrieb hohe Anforderungen:
  • Der Zweckbetrieb muss unmittelbar der Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke dienen,
  • dieser Zweck kann ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht erreichbar sein und
  • der Verein tritt nicht mehr als notwendig in Konkurrenz zu anderen auf dem Markt tätige steuerpflichtige Betriebe.
Erwirtschaftet der Verein Überschüsse aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und verwendet er diese für seine gemeinnützigen Zwecke, so reicht dies allein für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nicht aus. Das Vorliegen aller Voraussetzungen ist somit Bedingung für die Anerkennung eines steuerbegünstigten Zweckbetriebes.
Allerdings gibt es von dieser Regelung auch eine Ausnahme für Sportvereine:

"Einnahmen aus Sportveranstaltungen (hierzu zählen u. a. Eintrittsgelder, Meldegebühren, Startgelder, Einnahmen aus dem Verkauf von Programmheften, Ablösesummen) dürfen die so genannte Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € (einschließlich der Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Damit ist der Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Betätigung von der Steuerpflicht befreit."

In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass Mitgliedsbeiträge und Spenden (ideeller Vereinsbereich und somit steuerfrei) sowie der Verkauf von Speisen und Getränken (gehören zum steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb) nicht unter o. a. Einnahmen fallen. Einnahmen aus Werbung sind ebenfalls nicht hinzurechnen.

Die Vereine haben jedoch für fünf Jahre die Möglichkeit, die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze (Bruttoeinnahmen übersteigen nicht den Betrag in Höhe von 35.000 €; somit steuerbegünstigter Zweckbetrieb) abzulehnen, wenn dies für sie günstiger ist. Diese Frage sollte der Verein mit dem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater klären.

Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Darunter fallen u. a.:
  • Verkauf von Speisen und Getränken
  • Betrieb von Vereinsgaststätten, sofern diese in Eigenregie betrieben werden
  • Gesellige Veranstaltungen, für die Eintrittsgeld erhoben wird
  • Sportliche Veranstaltungen, die nicht unter den steuerbegünstigten Zweckbetrieb fallen

Die Überschüsse aus den genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind nur dann zu besteuern, wenn sämtliche Jahresbruttoeinnahmen die Besteuerungsgrenze (nicht zu verwechseln mit der Zweckbetriebsgrenze bei steuerbegünstigten Zweckbetrieben) in Höhe von 35.000 € überschreiten.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Einnahmen aus der steuerfreien Vermögensverwaltung, so Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinserträge aus Bank- und Sparguthaben, Aktien etc.) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht den Jahresbruttoeinnahmen hinzuzurechnen sind. Bei diesen Einnahmen kann eine Abgrenzung zu dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in manchen Fällen schwierig sein. Als Beispiel sei der Betrieb einer Vereinsgaststätte angeführt, der, wird er von den eigenen Mitgliedern betrieben, steuerpflichtig ist. Überlässt der Verein hingegen den Ausschank einem Pächter, so sind die daraus erzielten Pachteinnahmen steuerfrei, da sie der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.

Besteuerung

Erzielt der Verein Einnahmen über 35.000 €, die nicht
  • dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb (bei sportlichen Veranstaltungen: Eintrittsgelder, Meldegebühren etc.),
  • dem ideellen Vereinsbereich (Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren etc.) oder
  • der steuerfreien Vermögensverwaltung (Kapitalerträge aus Bankguthaben, Aktiendepots etc.)
zuzurechnen und somit grundsätzlich steuerpflichtig sind, so sind die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüberzustellen.

Die Ausgaben müssen dabei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sein. Sind die Ausgaben dagegen dem ideellen Bereich zuzuordnen, dann sind sie nicht zu berücksichtigen. (Beispiel: Jubiläumsturnier eines Fußballvereins, bei dem Getränke ausgeschenkt werden: das Turnier wäre auch ohne den steuerpflichtigen Ausschank durchgeführt worden, so dass die Ausgaben für die Durchführung des Turniers außer Ansatz bleiben).

Ergibt diese Gegenüberstellung sämtlicher Wirtschaftsbetriebe einen Überschuss (bei Verlusten einzelner Betriebe sind diese mit den Gewinnen zu verrechnen), ist zu prüfen, ob der Freibetrag in Höhe von 5.000 € überschritten wird. Der darüber hinausgehende Betrag wird mit einem Körperschaftssteuersatz von 15 % ab dem Veranlagungszeitraum 2008 berechnet.

 

Bruttoeinahmen überschreiten die Besteuerungsgrenze von 35.000 €, so dass die nunmehr der Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung zu ermitteln ist.

Einnahmen    31.500.- €
Ausgaben   -16.000.- €
Gewinn    15.500.- €
Freibetrag       3835,- €
Zu versteuernder Gewinn                     11665,- €

 

Die Körperschaftssteuer beträgt somit 25% von 11.665.- €= 2.916,25 €

Gleichzeitig ist aber auch noch die Frage der Gewerbesteuerzahlung zu berücksichtigen. Hat der Verein aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Einnahmen von über 35.000 €, so ist die Gewerbesteuerpflicht zu prüfen. Bleibt er hingegen unter diesem Betrag, so ist eine Gewerbesteuer nicht zu entrichten.

Das Finanzamt setzt aufgrund der Gewerbesteuererklärung des Vereins den einheitlichen Steuermessbetrag fest. Hierbei ist die Freibetragsgrenze in Höhe von 5.000 € zu berücksichtigen. Von dem darüber hinausgehenden Betrag werden mit 5 vom Hundert beim Gewerbeertrag berechnet. Die zuständige Stadtverwaltung bemisst die Steuer mittels Anwendung des Hebesatzes der Gemeinde auf dem jeweiligen Steuermessbetrag des Vereins. Der Verein erhält hierüber einen Steuerbescheid der Stadtverwaltung.

 

Wenn die Vereinsgastronomie Verluste macht

 

Ein Sportverein unterhielt mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, darunter eine Gaststätte. Nachdem die Finanzverwaltung ihn zunächst als gemeinnützig behandelt hatte, war diese ihm später wieder aberkannt worden, weil der Verein Verluste aus einer rein wirtschaftlichen Betätigung mit Mitteln aus dem ideellen Bereich ausgeglichen hatte. Das widerspricht dem Mittelverwendungsgebot nach § 55 AO, wonach gemeinnützige Vereine ihre Mittel zwar nicht ausschließlich, aber doch ganz überwiegend zu steuerbegünstigten Zwecken einzusetzen haben.


Wirtschaftliche Betätigung ist gemeinnützigen Vereinen zwar nicht gänzlich verwehrt, aber Verluste dürfen daraus nicht entstehen. Und "Löcher" in diesem Bereich dürfen schon gar nicht mit Mitteln aus dem ideellen Bereich dauerhaft gestopft werden. Ein solches Vorgehen würde die Gemeinnützigkeit ausschließen. Ob stets gegen dieses Mittelverwendungsgebot verstoßen wird, wenn Verluste in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Mitteln aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden, war in der Vergangenheit umstritten. In einer Entscheidung von 1968 hatte der Bundesfinanzhof gemeint, dass ein solches Vorgehen dann nicht gegen die Grundsätze der Gemeinnützigkeit verstoße, wenn die Verluste relativ geringfügig seien, nur gelegentlich aufträten, und der Verein sich ernsthaft bemüht habe, solche Verluste künftig zu vermeiden. Dem war die Finanzverwaltung bisher gefolgt.

An dieser Auffassung will der Bundesfinanzhof (BFH) nicht mehr uneingeschränkt festhalten. Nunmehr soll in solchen Fällen der Verlust der Gemeinnützigkeit nur dann nicht mehr drohen, wenn die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen, und der Verein bis zum Ende des dem Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahres dem ideellen Tätigkeitsbereich die entzogenen Gelder wieder zuführt. Die wieder zurückgeführten Mittel dürfen dabei weder aus Zweckbetrieben, dem Bereich der Vermögensverwaltung noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins bestimmt sind. Ziel des Mittelverwendungsgebots ist es, die Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts zu wahren. Die wäre nicht gewährleistet, wenn ein wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbegünstigter Verein wirtschaftliche Betätigungen mit Mitteln aus steuerbegünstigten Beiträgen oder Spenden oder Erträgen aus steuerbegünstigten Zweckbetrieben oder Vermögensverwaltungen dauerhaft alimentieren dürfte.

Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer gemeinnütziger Vereine häufig Personen sind, die über keine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügen und ihre Tätigkeit für den Verein zudem ehrenamtlich ausüben. Verluste aufgrund von Fehlkalkulationen sind deshalb häufig nicht zu vermeiden. Sie müssen, da Gläubiger der betroffenen Vereine in deren gesamtes Vermögen vollstrecken können, notfalls auch mit Mitteln aus dem ideellen Bereich abgedeckt werden, um Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden und die Fortführung der steuerbegünstigten Tätigkeiten nicht zu gefährden.

In Fällen, in denen die für den Verlustausgleich eingesetzten Mittel nur zeitweilig dem ideellen Bereich entzogen werden, komme es nicht, so der BFH, zu einer Daueralimentation, die den Wettbewerb zu Lasten der gewerblichen Gastronomie nachhaltig beeinträchtigt. Eine Frist von mindestens zwölf Monaten schafft dabei dem Verein ausreichend Zeit, um in einer ordentlichen Mitgliederversammlung die erforderlichen Maßnahmen zu beschließen und sich die benötigten Mittel zu beschaffen.

Bundesfinanzhof vom 13.11.1996 - I R 152/93; Quelle: aragvid-suv 10/01

Tombola preisbewusst

Wenn Vereine anlässlich von ihren veranstalteter Feste eine Tombola organisieren, handelt es sich dabei um eine Sachlotterie. Gemeinnützige Vereine können dabei die Lotteriesteuer sparen, wenn die entsprechenden Besteuerungsgrenzen nicht überschritten werden. Unbedacht bleibt dabei jedoch bisweilen folgende Konsequenz:

An die Stelle der eingesparten Lotteriesteuer von 16,66 % tritt Umsatzsteuer. Nicht nur der Losverkauf, sondern sogar die Vergabe von Sachpreisen als unentgeltliche Zuwendungen stellen steuerpflichtige Umsätze der Vereine dar.

Vom Entgelt für die Losverkäufe darf allerdings der Teil der Erlöse abgezogen werden, der den Ausgaben für Sachgewinne entspricht. Die Umsatzsteuer auf die kostenlos ausgegebenen Sachpreise bemisst sich nach der Wiederbeschaffungskosten der Sachgewinne zur Zeit der Gewinnabgabe.

Beim Erwerb von Sachpreisen für die Tombola darf der Verein die Vorsteuer abziehen, weil deren Vergabe immer umsatzsteuerpflichtig ist.

Übrigens: Steuerlich ist es besonders günstig, sonstige Leistungen zu verlosen. Dazu gehören z.B. Reisen oder Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen. Für die Lotteriesteuer besteht dagegen kein Unterschied, ob Gegenstände oder sonstige Leistungen vergeben werden. Die Befreiung gilt unabhängig von der Art des Preises.

Gleichzeitig spart der Verein die Umsatzsteuer auf die Vergabe, denn die unentgeltliche Zuwendung von sonstigen Leistungen ist nicht als steuerpflichtiger Umsatz anzusehen. Dazu kommt der Vorsteueranspruch beim Erwerb der Preise, der dem Verein zusteht, wenn der Losverkauf umsatzsteuerpflichtig war.

Oberfinanzdirektion Hannover, Verfügung vom 15.8.2001 - S 223 - 93 - St 217 -

Quelle: aragvid-suv 01/03

Wichtiger Hinweis: Eine Tombola ist 14 Tage vorher bei der zuständigen Behörde (hier Ordnungsamt der Gemeinde/Stadt) anzumelden. Die Tombola wird dann steuerrechtlich als Zweckbetrieb (7 % USt.) bewertet. Einen nicht genehmigte Tombola ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb , der mit 19 % USt. besteuert wird.

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