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Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu folgenden Themenkreisen:
Der VorstandNach der Wahl des Vorstandes im Rahmen der konstituierenden Mitgliederversammlung muss sich dieser verschiedenen Aufgaben stellen. Der Vorstand vertritt den Verein zum einen nach außen , z. Bsp. gegenüber Unternehmen, Gerichten oder Behörden, zum anderen führt er für den Verein die Geschäfte. (Kassenführung, Buchhaltung, Abschluss von Verträgen etc.). Der Vorstand als VertretungsorganDer Vorstand vertritt als Teil der Vereins und seiner Organisation den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 2 S. 1 BGB). Rechtsgeschäfte der Vorstandsmitglieder sind dem Verein zuzurechnen, d. h.: der Verein muss den Kaufpreis zahlen, im Gegenzug erlangt er das Recht auf Lieferung. Dies kann bei Vertragsabschlüssen, zu denen das Vorstandsmitglied nicht berechtigt war, Folgen für den Verein haben. Die Satzung kann Regelungen vorsehen, die darauf abzielen, die Vertretungsmacht einzelner Vorstandsmitglieder zu beschränken. So sind Beschränkungen mit Wirkung gegen Dritte ("Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass die Verfügung von Liegenschaften des Vereins nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig ist.") oder nur vereinsinterne Einschränkungen ("Der Vorstand bedarf bei Vertragsabschlüssen, die über 1.000.-€ liegen, der Zustimmung der Mitgliederversammlung.") möglich. Beschränkungen mit Außenwirkung sind ins Vereinsregister einzutragen. Anders liegt der Fall, wenn ein Vorstandsmitglied für den Dritten klar erkennbar Verträge eingeht, die außerhalb des typischen Vereinszwecks liegen. (Bsp.: Der Vorstandsvorsitzende eines Kreisligisten kauft im Namen des Vereins ein teures Gemälde.) Ein Vorstand, der aus mehreren Mitgliedern besteht, sog. mehrgliedriger Vorstand, kann entweder gesamtvertretungs- oder einzelvertretungsberechtigt sein. Bei der Gesamtvertretung können nur alle Vorstandsmitglieder gemeinsam Rechtsgeschäfte tätigen. Die Arbeit des Vorstandes wird aber bereits durch die Verhinderung eines Mitgliedes erheblich behindert. So ist daher auch die Einzelvertretung eine in der täglichen Praxis des Vorstandes vereinfachende Lösung. Hierbei werden die Vorstandsmitglieder per Satzungsbestimmung, die im Vereinsregister einzutragen ist, ermächtigt, für den Verein zu handeln. Handlungen von Vorstandsmitgliedern müssen sich jedoch auf Vorstands- und Mitgliederversammlungsbeschlüsse beziehen und dürfen nicht gegen diese verstoßen. Bei Verstößen gegen diese Beschlüsse liegen zwar rechtswirksame Rechtsgeschäfte vor, aber der Verein kann Schadensersatzansprüche an das betreffende Vorstandsmitglied geltend machen. Möglich ist auch, dass zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind und so nur gemeinsam für den Verein handeln können. Der Vorstand als GeschäftsführungsorganDie Aufgaben eines Vereins sind vielfältig. Hierzu zählen die Vereinsverwaltung, die Buch- und Kassenführung, Vereinspolitik, Einberufung von Mitgliederversammlungen Abgabe von Steuererklärungen etc. Aufgrund dieser umfangreichen Arbeit haben viele Vereine entsprechend einer in der Satzung enthaltenen Regelung einen Geschäftsführer bestellt. Hierbei ist zu beachten, dass der Vorstand für alle Handlungen des Geschäftsführers haftet. Wichtig für die tägliche Arbeit ist die Festlegung von Regelungen, die die Weisungsbefugnis einzelner Vorstandsmitglieder gegenüber dem Geschäftsführer oder die Frage der Vertretungsmacht des Geschäftsführers gegenüber Dritten klären. Eine Generalvollmacht für den Geschäftsführer ist jedoch nicht zulässig. Allerdings gibt es auch die Möglichkeit, den Vorstand um den sogenannten "geschäftsführenden Vorstand" zu erweitern (§ 27 Abs. 3 BGB). Diesem Vorstand können auch Personen angehören, die nicht dem "Vertretungsvorstand" angehören. Allerdings ist es ratsam, den geschäftsführenden Vorstand auch mit Mitgliedern des "Vertretungsvorstandes" zu besetzen. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, wie Telefon- und Reisekosten, Büroauslagen. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind wegen des ehrenamtlichen Charakters eines Ehrenamtes grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt solche Leistungen. Dann muss ein entsprechender Vertrag mit dem Vorstandsmitglied abgeschlossen werden, den die anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder unterzeichnen müssen. Welche Gründe gibt es für das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds?Üblicherweise endet das Vorstandsamt mit Ablauf der Amtszeit, die normalerweise in der Satzung geregelt ist. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Auch diese Regelung muss die Satzung vorsehen. Bei Streitigkeiten mit anderen Vorstands- oder Vereinsmitgliedern kommt es schon einmal vor, dass das Vorstandsmitglied seinen Rücktritt bekannt gibt. Dieser Entschluss muss den übrigen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt werden, um Rechtswirksamkeit zu entfalten. Ein weiterer Grund der Beendigung ist der Widerruf durch die Mitgliederversammlung. Für diese zweifelsohne recht drastische Maßnahme sollten daher auch die Gründe in der Satzung festgelegt werden. Diese könnten beispielsweise eine längere Erkrankung, grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sein. In allen Fällen ist das ausscheidende Vorstandsmitglied verpflichtet, die dem Verein gehörenden Sachen und Vermögensgegenstände herauszugeben sowie - falls gewünscht- Auskunft über gewisse Angelegenheiten, die nur dem ausscheidenden Mitglied bekannt sind, zu erteilen. Zu der Haftung : siehe link auf unsere Seite "Unterschiede zwischen eV und nicht eV." |
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Eine Mustersatzung zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins können Sie hier ansehen und zur Weiterverwendung ausdrucken.
Mit der Entlastung bescheinigt die Mitgliederversammlung dem Vorstand, dass sie der Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr/Berichtsjahr zustimmt. Daraus folgt, dass der Vorstand für die Periode, für die Entlastung erteilt wurde, keine Schadensersatzansprüche der Mitgliederversammlung zu befürchten hat.
Der Vorstand muss den Kassenprüfern Einblick in die Geschäftsunterlagen gewähren. Hierzu zählen der Kassen- und Geschäftsbericht, Verträge, Finanzwesen etc. Damit ist gewährleistet, dass die Prüfer ein umfassendes Bild über die Arbeit des Vorstandes erhalten. In der nach Prüfung der Unterlagen einzuberufenden Mitgliederversammlung ist der Tagesordnungspunkt "Entlastung" konkret zu benennen, damit der Beschluss Rechtswirkungen entfalten kann. Wichtig ist bei der Beschlussfassung, dass sich die Vorstandmitglieder nicht selbst an der Abstimmung beteiligen.
Ein Anspruch auf Entlastung ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Dieser kann sich aus der Satzung des Vereins, oder, falls dies nicht der Fall ist, aus der langjährigen Übung des Vereins, den Vorstand im Rahmen von Mitgliederversammlungen zu entlasten, ergeben. Die Mitgliederversammlung kann den Entlastungsbeschluss auf bestimmte Teilbereiche eingrenzen: So kann nur für einzelne Geschäfte, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder für bestimmte Zeiträume Entlastung erteilt werden. Eine Gesamtentlastung ist also nicht zwingend.
Wie bereits erwähnt, wird der Vorstand mit der Entlastung von Schadenersatzansprüchen freigestellt. Dies gilt aber nur insoweit, als der Vorstand alle bedeutenden Vorgänge vollständig und wahrheitsgemäß dargestellt hat. Anderenfalls bleiben eventuelle Regressansprüche unberührt.
Um Fehler bei der Einberufung zu einer Mitgliederversammlung (üblicherweise durch den Vorstand, es sei denn, die Satzung trifft andere Regelungen) zu vermeiden, hat der Gesetzgeber bestimmte Muss-Vorschriften für die Vereinssatzung festgelegt. So hat der Verein die Voraussetzungen zu benennen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Hinsichtlich der Form der Einladung ist der Verein in seiner Entscheidung frei, muss jedoch konkret die Form der Einladung in seiner Satzung aufnehmen. Je nach Struktur und Größe des Vereins kommt ein Aushang im Vereinslokal oder die Bekanntgabe in der Vereinszeitung in Betracht. Der übliche Weg ist sicherlich die schriftliche Einladung an alle Mitglieder an die letztbekannte Anschrift. Entscheidend ist letztlich, dass sämtliche Mitglieder Gelegenheit erhalten, von Ort, Zeit und Gegenstand der Versammlung rechtzeitig Kenntnis zu nehmen. Ob sie nun tatsächlich Kenntnis erhalten haben, braucht der Verein nicht zu beweisen. Allerdings muss er bei der Einladung mittels Schreiben nachweisen können, dass und an welchem Tag die Einladungen der Post übergeben wurden.
Die Voraussetzungen für die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen sollten ebenfalls aufgeführt werden, so z. Bsp.: Beschluss des Vorstandes, auf schriftliches Verlangen eines bestimmten Anteils der Mitglieder unter Angabe der Gründe etc.
Bei der Ladungsfrist, die sinnvollerweise in die Satzung aufgenommen werden sollte, ist sicherzustellen, dass sie für die Mitglieder zumutbar ist, d. h.: dass diese auch die Möglichkeit haben, der Einladung Folge zu leisten. Dies ist in der Regel bei einer Einberufungsfrist von ein bis zwei Wochen der Fall, wenn es sich um einen Verein mit überwiegend örtlich ansässigen Mitgliedern handelt.
Notwendig sind auch Angaben über die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung von Mitgliederversammlungen. Hier sind entsprechende Antragsfristen zu regeln; somit bestimmte Zeitvorgaben, zu denen spätestens Anträge vorliegen müssen, um Berücksichtigung in der Tagesordnung zu finden. Andernfalls können sie nur noch im Wege der Dringlichkeit von einer qualifizierten Mehrheit in der Versammlung aufgenommen werden.
Um eine vernünftige Vorbereitung für die Mitglieder zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass mit der Einladung die Tagesordnung mitgeteilt wird. Die Tagesordnung muss daher die einzelnen Punkte konkret benennen, so dass für die Mitglieder erkennbar ist, um welche Angelegenheiten es sich handelt. Satzungsänderungsanträge sollten nicht nur konkret bezeichnet sein, sondern auch den Inhalt der entsprechenden Änderung angeben.
Nach der Intention des Gesetzes in § 32 Abs. 1. Satz 2 BGB ist jede satzungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung losgelöst von der Anzahl der Erschienen (also ggfls. Ein Mitglied) beschlussfähig. Eine prozentuale Mindestzahl sollte nicht angegeben werden, da es mehr Probleme als Vorteile bringt. Es ist nur erforderlich, die in der Satzung festgelegte Form und Frist der Einladung einzuhalten und dies zu Anfang der Versammlung festzustellen.
Es kann die Frage der Mindestdauer einer Mitgliedschaft vor Teilnahme an der Mitgliederversammlung in der Satzung festzulegen zweckmäßig sein, um zu verhindern, dass eine große Anzahl von Neumitgliedern in den Verein eintritt, um bestimmte Angelegenheiten in der Mitgliederversammlung durchzusetzen.
Grundsätzlich schreibt das BGB vor, dass Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst werden. Die Satzung des Vereins kann jedoch davon abweichen, so dass es möglich ist, für die Beschlussfassung höhere Mehrheiten festzusetzen. Bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Vereins ist nach dem BGB eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, für die Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder. Aber auch in diesen Fällen lässt der Gesetzgeber abweichende Regelungen in der Satzung zu.
Bei Wahlen zum Vorstand ist der Verein ebenfalls frei: er kann die gesetzliche Regelung wählen (=einfache (absolute) Mehrheit: eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als nicht abgegeben bzw. nicht anwesend gewertet werden) oder eine andere Regelung in der Satzung vorsehen. Es ist sogar möglich, dass der Vorstand nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wird, sondern von einem anderen Organ des Vereins. Auch hier ist eine entsprechende Regelung in der Vereinssatzung erforderlich.
Nichtigkeit bedeutet, dass der Versammlungsbeschluss nicht wirksam ist und keinerlei Bedeutung für den Verein und seine Mitglieder hat. Der Vorstand darf nichtige Beschlüsse nicht ausführen.
Die oben beispielhaft aufgeführten Mängel führen allerdings dann nicht zur Nichtigkeit, wenn sie von der vollständig anwesenden Mitgliedschaft (Vollversammlung) in der Versammlung nicht gerügt werden!
Im Übrigen ist es in einigen Fällen möglich, dass die Unwirksamkeit des Beschlusses aufgehoben wird, wenn beispielsweise ein Beschluss von den Mitgliedern über Jahre stillschweigend gebilligt wurde und somit Teil des Vereinslebens geworden ist. Gilt bei "Satzungsänderungen" nur, wenn diese auch eingetragen wurden.
Unabhängig von den vorstehend genannten vereinsrechtlichen Gründen sind Beschlüsse dann nichtig, wenn sie gegen allgemein gesetzliche Verbote (z. Bsp. Verstöße gegen Strafgesetze oder das Grundgesetz) oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Nahezu alle Sportvereine in Deutschland werden auch heute noch von ehrenamtlichen Vorständen geleitet, die neben der rechtsgeschäftlichen Vertretung (§ 26 Abs. 2 BGB) auch die Geschäftsführung (§ 27 Abs. 3 BGB) wahrnehmen. In letzter Zeit (der knappen Gelder) scheitert allerdings immer häufiger die Suche der Vereine nach geeigneten Vorstandsmitgliedern an deren Sorge, aus ihrer Tätigkeit für den Verein auch privat haften zu müssen...
Der Autor Hans Dieter Heußlein beschreibt in seinem Artikel ausführlich die Aspekte, ob und wann ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied persönlich haften muss.
Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder - Teil 1 (ca. 109 kb)
Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder - Teil 2 (ca. 92 kb)
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Man unterscheidet den rechtsfähigen - also eingetragenen -und den nicht rechtsfähigen (und nicht eingetragenen) Verein. Hinsichtlich der Haftung des Vorstandes für Schulden ergeben sich hierbei wesentliche Unterschiede.
| eingetragener Verein | nicht eingetragener Verein | |
| Mitgliederzahl | bei Eintragung: 7
später: 3 |
2 |
| rechtsfähig | ja | nein |
| Wem gehört das Vereinsvermögen? | da Verein rechtsfähig ist (Träger von Rechten und Pflichten) gehört dem Verein als juristische Person das Vermögen; Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf "anteiliges Vermögen" | das Vermögen gehört den Mitgliedern als "Gesamt- handsgemeinschaft"; das Vermögen gilt aber als Sondervermögen zur Erfüllung des Vereinszwecks; daher kann kein Mitglied über seinen "Anteil" verfügen oder Teilung verlangen, beim Ausscheiden wächst sein Anteil automatisch den anderen Mitgliedern an |
| Wer haftet für die Vereinsschulden? | der Verein als jur. Person; Mitglied kann selbst nicht in Anspruch genommen werden (ist kein Vereinsvermögen da, geht der Gläubiger leer aus); Ausnahme: Durchgriffshaftung bei Rechtsmißbrauch (sehr selten) | auch hier haften die Mit-glieder grundsätzlich nicht persönlich. Der Vorstand hat die Stellung eines Bevollmächtigten, dessen Vollmacht grundsätzlich so ausgelegt wird, daß er nur so handeln darf, daß keine persönliche Haftung des Mitglieds entsteht (also im Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens) |
| Haftung des Vorstands für Schulden | Vorstand wird nicht selbst verpflichtet, er verpflichtet nur den Verein | wer für einen nicht rechtsf. Verein handelt, haftet immer neben dem Vereinsvermögen (s. oben) dem Dritten gegenüber auch persönlich; gleichgültig ob er mit oder ohne Auftrag handelt! Haftungsausschluß durch Satzung nicht möglich |
| Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks? | kann im Grundbuch einge- tragen werden | nur die Mitglieder können als Eigentümer eingetragen werden (besser allerdings bei großen Vereinen: treuhänderischer Erwerb durch natürl. oder jurist. Person, da bei einem Mitgliedschaftswechsel jeweils eine Umschreibung des Grundbuches erforderlich wäre) |
| Kann der Verein klagen? | ja | nein (sämtl. Vereinsmitglieder müssen als Kläger auftreten) |
| Kann der Verein verklagt werden? | ja | ja, aber Zwangsvollstreckung nur in das Vereinsvermögen, nicht in das Vermögen der Mitglieder |
Diese vier Buchstaben sind allen Vereinsvorständen gut bekannt. Die "Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte", so der vollständige Name, schließt als Interessenvertreterin der Urheber (also Komponisten, Textdichter und Musikverlage) von musikalischen Werken mit den diversen Veranstaltern Verträge ab, um so das Recht des Urhebers auf Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung zu sichern.
Der Landessportbund NRW ist dem Rahmenvertrag des Deutschen Sportbundes mit der GEMA mit Wirkung zum 1.1.2000 beigetreten, so dass nunmehr bestimmte Musikwiedergaben für alle dem LSB über die Fachverbände angeschlossenen Sportvereine abgedeckt sind. Somit entfällt die Meldung des Vereins bei der GEMA.
Nachstehend sind die wichtigsten Veranstaltungen aufgeführt, die durch den Rahmenvertrag abgedeckt sind:Bei Veranstaltungen mit Künstlern, die gegen Bezahlung Live-Musik darbieten, greift der Rahmenvertrag des LSB hingegen nicht. Somit sind die Vereine verpflichtet, diese Veranstaltungen direkt der GEMA zu melden. Gleiches gilt für Musiknutzungen bei Kursangeboten mit zusätzlichen Gebühren für die Vereinsmitglieder und Angeboten, die auch Nicht-Mitgliedern zugänglich sind.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der LSB-Seite (dies ist kein Teil des Gelsensport-Internetangebotes)Endlich ist es geschafft!
Ein günstiger Provider ist gefunden, eine ansprechende Homepage ist gestaltet und nach vielen Stunden ehrenamtlicher Arbeit präsentiert sich der Sportverein stolz mit einem eigenen Auftritt im Internet. Alle sind zufrieden, doch dann wird es plötzlich unangenehm und unter Umständen auch richtig teuer: Eine Abmahnung flattert auf den Schreibtisch des Vereinsvorsitzenden.Grund: Bei der Homepage sind die Vorschriften des Teledienstgesetzes nicht beachtet worden.
Seit 1996 gibt es das Teledienstgesetz (TDG). Und seit seiner Änderung vor gut einem Jahr enthält es einige neue Regelungen, die nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Vereine und andere nicht private Internet-Anbieter gelten.
Kernstück sind dabei die besonderen Informationspflichten gemäß § 6 TDG. Sie erfordern, dass bei einem Web-Auftritt erkennbar sein muss, wer dafür verantwortlich ist. Im Klartext: Es besteht auch für Sportvereine eine Impressumspflicht.Ein Verstoß gegen die Informationspflichten des TDG kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000.-Euro geahndet werden.
Folgende Angaben muss das Impressum mindestens enthalten:
Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erhält ein Verein nur dann, wenn er unternehmerisch im Binnenmarkt, d. h.in anderen EU-Mitgliedsstaaten auftritt und innergemeinschaftlich steuerpflichtige Umsätze tätigt. Die Umsatzsteuernummer hingegen muss nicht im Impressum einer Homepage angegeben werden.
Wenn die Internetseiten auch redaktionellen Inhalt haben, sind im Impressum zusätzlich die Namen der redaktionell verantwortlichen Personen bzw. des verantwortlichen Redakteurs zu nennen. Wenn Abteilungen oder Gruppen innerhalb eines Vereins einen eigenen Webauftritt betreiben, so ist zu berücksichtigen, dass diese vereinsrechtlich keine eigenständigen juristischen Personen darstellen. Deshalb muss im Impressum einer solchen "Abteilungs-Homepage" der Hauptverein als Anbieter und Vertretungsberechtigter aufgeführt sein.
Das TDG schreibt vor, dass die entsprechenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten sind. Das bedeutet nicht, dass alle Angaben bereits auf der Startseite des Internet-Auftritts zu lesen sein müssen. Auf der Startseite muss aber zumindest ein kurzer Hinweis auf das vollständige Impressum gegeben werden, das dann über einen direkten Link, d.h. über einen einzigen Mausklick, erreichbar ist.
Dieser Link muss deutlich erkennbar und ständig verfügbar sein. Nicht zulässig ist es, das Impressum zu "verstecken", es also z. B. auf einer untergeordneten Seite ohne direkten Link von der Startseite aus zu platzieren.
Tipp: Viele Nutzer steigen nicht unbedingt über die Startseite in einen Internet-Auftritt ein, sondern gelangen über Suchmaschinen direkt auf eine untergeordnete Seite. Deshalb empfiehlt es sich, auf jeder untergeordneten Seite entweder einen direkten Zugang zur Startseite zu ermöglichen oder jeweils einen direkten Link zum Impressum zu setzen.
Quelle: Gerhard Hauk für Wir im Sport 1/2003
Ab dem 1.4.2003 werden die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, also die jetzigen 325-Euro-Jobs, auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Ziel des "Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II)" ist ua die Eindämmung der Schwarzarbeit. Gelsensport gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen:
Beispiel: Ein Arbeitnehmer (AN) hat zwei Jobs: Hauptjob: 2.000 EUR mtl. Nebenjob (= Minijob) 325 EUR mtl. Bis zum 31.3.2003 werden die Einkünfte zusammengerechnet; d.h.: für das gesamte Arbeitseinkommen sind von 2.325 Euro die "normalen" Sozialversicherungsbeiträge von den jeweiligen Arbeitgebern (AG) und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte zu entrichten. Ab dem 1.4.2003 ist dies dann nicht mehr der Fall: - Hauptjob: AG-/AN-Anteil zur Sozialversicherung - Nebenjob: nur der AG entrichtet Pauschalabgaben in Höhe von insgesamt 25 % an die Bundesknappschaft: - Rentenversicherung: 12 % (Aufstockungsoption für den AN bis zum aktuellen Beitragssatz) - Krankenversicherung: 11 % - Pauschalsteuer: 2 % Der Arbeitnehmer erhält also aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, das neben einem Hauptjob existiert, bis zu 400 Euro brutto gleich netto.
Wird dann allerdings die 400 Euro-Grenze überschritten, sind für jede geringfügige Beschäftigung die üblichen Sozialversicherungsbeiträge vom AG und AN je zur Hälfte zu tragen, wenn die Summe über 800 € lautet.
In der so genannten Gleitzone (Gesamtverdienst iHv 400,01 € bis zu 800 €) hat der Arbeitnehmer verringerte Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Der jeweilige Arbeitgeber hingegen zahlt seinen vollen Arbeitgeberanteil. (siehe auch "401-bis-800-Euro-Jobs)
In diesem Falle kann die Steuerpflicht entweder über die Lohnsteuerkarte oder pauschal mit einem Pauschsteuersatz von 20 % des jeweiligen Arbeitsentgelts zuzügl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ermittelt werden. Die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % (ab 1.4.2003) scheidet somit aus.
Das bis zum 31.3.2003 noch gültige Steuerfreistellungsverfahren (= AN beantragt bei seinem Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung, die ihm erteilt wird, wenn er keine anderen positiven Einkünfte hat und der AG für das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge von 12 % entrichtet) entfällt ab dem 1.4.2003
Die Sozialbeiträge des Arbeitnehmers steigen bei Teil- oder Vollzeitbeschäftigten mit einem Einkommen über 400 bis 800 Euro langsam linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an. So ergibt sich ein Arbeitnehmerbeitrag von ca. 4 % bei 400,01 Euro, bei einem Einkommen von 800 Euro ca. 21%.
Der Arbeitgeberbeitrag bleibt gegenüber dem bisherigen Recht unverändert (ca. 21%).
Die oa Regelung gilt jedoch nicht, wenn eine Nebenbeschäftigung von 400,01 bis 800 Euro neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt wird. In diesem Falle werden die Beiträge auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben.
Mit der Einrichtung einer zentralen Einzugsstelle (Bundesknappschaft) für die Pauschbeiträge und -steuer wird das Verfahren vereinfacht. Auch die Beantragung von Freistellungsbescheinigungen durch den Arbeitnehmer ist künftig nicht mehr erforderlich. Ein wesentlicher Vorteil ist der steuer- und abgabenfreie Zuverdienst über einen Mini-Job von Arbeitnehmern, die daneben einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf ausüben. Auch für den Verein als Arbeitgeber eines Mini-Jobs ist diese neue Regelung von Vorteil, denn ab 1.4.2003 entfällt die erhöhte Steuer- und Abgabenlast zugunsten der pauschalierten Abgabe in Höhe von 25 %.
Hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung auf die Übungsleiter in Sportvereinen finden noch abschließende Gespräche statt, über die Sie Gelsensport zu einem späteren Zeitpunkt informieren wird.
Ergänzend zu den ersten von Gelsensport versandten Informationen zu den neuen Regelungen für "Mini-Jobs" hier noch Informationen zu dem Themenkreis "Übungsleiter und 400 €-Jobs". Weitere Informationen finden Sie auch unter
http://www.minijob-zentrale.de/
Für die Übungsleiter wurde mit Wirkung vom April 2003 steuerlich und sozialversicherungsmäßig der große Wurf geschafft. Schluss ist es mit dem Streit, ob der Übungsleiter ein Freiberufler oder ein abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer) ist. Der Übungsleiter profitiert finanziell von dieser Gesetzesänderung,weil auf ihn keine steuerlichen Belastungen mehr zukommen, wenn sein Entgelt monatlich 554 € nicht übersteigt; der Verein muss zwar weiterhin etwa die gleichen finanziellen Belastungen tragen, hat aber Rechtssicherheit, d.h. er kommt mit dem Gesetz nicht mehr in Konflikt, wenn er die 25 %ige Pauschale abführt.
Bisher war es für die ÜL interessant, als Freiberufler eingestuft zu werden. Ab April 2003 sollte der ÜL-Vertrag dahingehend überarbeitet werden, dass er Arbeitnehmerkriterien enthält (weisungsgebunden), damit die Pauschalabgabe von 25 % zum Zuge kommt. In diesen 25 % ist der Besteuerungsanteil von 2 % enthalten. Damit ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer abgegolten. Wäre der ÜL ein Freiberufler (ggf. durch die bisherige 6-Stunden-Wochenregelung), müssten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Da der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG weiterhin gilt, kann der Übungsleiter 554 € (400 € zuzüglich 154 € Freibetrag) im Monat als Arbeitslohn erhalten.
Eine Hausfrau arbeitet bei einem Verein als ÜL. Ihr Verdienst beträgt 554 € monatlich. Weitere Einkünfte bezieht sie nicht.
Lösung:
Die ÜL kann von den 554 € den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 154 € abziehen, so dass steuerlich und sozialversicherungsmäßig 400 € verbleiben. Da der Betrag von 400 € nicht überschritten wird, gilt sie als geringfügig Beschäftigte. Der Verein hat als Arbeitgeber ab April 2003 folgende pauschale Abgaben zu leisten: Entgelt 400 €
12 % Pauschalbetrag Rentenversicherung 48 €
11 % Pauschalbetrag Krankenversicherung 44 €
2 % Pauschsteuer 8 €
25 % Abgaben insgesamt 100 €
Durch die Pauschsteuer von 2 % ist die auf den Arbeitslohn entfallende Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgegolten; der Arbeitslohn bleibt unter diesen Voraussetzungen bei einer Einkommensteuererklärung außer Ansatz. Ob die ÜL oder ihr Ehemann weitere Einkünfte beziehen, ist ab April 2003 unbedeutend. Eine Freistellungsbescheinigung ist nicht mehr erforderlich.
Wenn die Hausfrau bei ihrem Ehemann, der Beamter ist, privat krankenversichert ist, entfällt die 11 %ige pauschale Krankenversicherung
Eine Frau ist als Halbtagskraft in einem Unternehmen beschäftigt. Aus dieser Beschäftigung erhält sie monatlich 1.200 € brutto. Nebenberuflich arbeitet sie bei einem Verein als ÜL. Ihr Verdienst beträgt 554 € monatlich.
Lösung:
Die Abgabenlast ist die gleiche wie im Beispiel Nr. 1. Da die ÜL neben ihrem Hauptberuf nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, kann die neue Pauschalabgabe angewandt werden.
Ein gemeinnütziger Sportverein beschäftigt einen nebenberuflichen Fußball-ÜL. Die Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 15 km (einfache Strecke). Er fährt viermal pro Woche zum Training und einmal pro Woche zum Auswärtsspiel (dabei trifft sich die Mannschaft am Vereinsgelände). Im Hauptberuf ist der ÜL Angestellter einer Großhandelskette; der Bruttoarbeitslohn beträgt 2.500 €.
Er hat einen Arbeitsvertrag und erhält monatlich folgende Zahlungen: Monatsvergütung 554 € + Fahrtkosten zum Training und Heimspiel:
0.36 € x 10 km und 0,40 € x 5 km x 5 Tage pro Woche, 4 Wochen im Monat) 112 €
+ Fahrtkosten pro Auswärtsspiel 80 km x 0.30 € 24 €
insgesamt 690 €
Lohnsteuerberechnung:
Auszahlungsbetrag 690 €
- lohnsteuerfreier Fahrtkostenersatz (Dienstreise) 24 €
- Fahrtkosten zum Training und Heimspiel:
0.36 € x 10 km und 0,40 € x 5 km x 5 Tage pro Woche, 4 Wochen im Monat 112 €
- Aufwandsentschädigung für ÜL von 154 € monatlich 154 €
relevanter Betrag 400 €
Die Pauschalabgaben entsprechen dem Beispiel 1.
Abschließend kann festgestellt werden, dass die neue Pauschalregelung wesentlich günstiger ist als die bisherige. Allerdings ist auf jeden Fall darauf zu achten, dass die ÜL Arbeitnehmer des Vereins sein müssen und möglichst nur eine geringfügige Beschäftigung haben.
Quelle: Sportbund Rheinland
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