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S A T Z U N G
Der Stadtsportbund Gelsenkirchen e. V. (SSB) führt den Namen “Gelsensport (Stadtsportbund Gelsenkirchen) e. V.”. Er ist die Gemeinschaft und Interessenvertretung der Sportvereine in der Stadt Gelsenkirchen. Als selbstständige Untergliederung des Landessportbundes (LSB) NW anerkennt er dessen Satzung und fördert die Zielsetzungen des LSB NW im Rahmen seiner gebietlichen Zuständigkeit. Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Gelsenkirchen eingetragen.
(1) Gelsensport verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. (3) Die in dieser Satzung gewählten Sprachformen sind lediglich Ausfluss eines grammatikalischen Geschlechts und treffen keinerlei Aussage über das biologische Geschlecht der soweit bezeichneten Männer und Frauen. Weiblichen Amtsinhabern bleibt es überlassen, ihre Funktionsbezeichnung in einer das biologische Geschlecht ausdrückenden Form zu führen.
Zweck von Gelsensport ist es (1) dafür einzutreten, dass allen Einwohnern in der Stadt Gelsenkirchen die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
(1) Die Aufgaben von Gelsensport erstrecken sich auf alle Belange des Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere auf Bereiche wie Sicherung der Zusammenarbeit aller Sport treibenden Vereine der Stadt (2) Darüber hinaus umfassen die Aufgaben von Gelsensport das Direktionsrecht für nachfolgende Tätigkeitsbereiche städtischer Mitarbeiter im Rahmen der “Vereinbarung über die Zusammenarbeit zur Förderung des Breitensports in Gelsenkirchen”: Unterstützung von Gelsensport bei Abschluss und Durchführung von Verträgen für die Übertragung von Sportanlagen in die eigenverantwortliche Nutzung von Sportvereinen (u. a. mit Regelung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Sportanlagen) und die Ausweitung der Schlüsselverantwortung für Turnhallen und Außensportanlagen,
§ 5 Rechtsgrundlagen (1) Rechtsgrundlagen von Gelsensport sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung und die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. stehen.
(1) Gelsensport gehören Mitglieder an, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung nachzuweisen haben. Ihr Vereinssitz muss in den Verwaltungsgrenzen der Stadt Gelsenkirchen liegen. a) Als ordentliche Mitglieder alle Vereine, die einer ordentlichen Mitgliederorganisation des Landessportbundes NW (§ 6, Abs. 3 der LSB-Satzung) angehören, b) als Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung alle Vereine, die einer Mitgliederorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen c) als außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht sonstige dem Sport dienende Vereine.
Mitglieder nach § 6, Abs. 2 a) und 2 b) werden auf Antrag vom Vorstand von Gelsensport aufgenommen, wenn sie die Mitgliedschaft in einer Mitgliedsorganisation des LandesSportBundes NRW sowie den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen. Über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 6, Abs. 2 c) entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliedschaft der Mitglieder erlischt: a) mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft in der jeweiligen Mitgliederorganisation des LSB NW oder deren Ausscheiden aus dem LSB NW. b) durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. (2) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an Gelsensport erfolgen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
(1) Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne der §§ 3 und 4.
(1) Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (3) Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen sowie zu den Sitzungen des Hauptausschusses einzuladen und haben dort beratende Stimme.
Die Organe von Gelsensport sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Hauptausschuss c) der Vorstand § 12 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von Gelsensport. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Gelsensport-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen von Gelsensport übertragen hat. a) Die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien von Gelsensport, b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und ggf. besonders c) die Entlastung des Vorstandes, d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten und den Haushaltsplan des laufenden e) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge, f) alle drei Jahre die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach § 15 und der Kassenprüfer, g) die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge. (3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus a) den Vertretern der Mitglieder, b) den Vertretern der Sportjugend, c) den Mitgliedern des Vorstandes. (4) Die Mitgliederversammlung tritt jedes dritte Jahr zusammen, und zwar in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, auf besonderen Antrag kann eine Mitgliederversammlung eher einberufen werden. Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung der nach § 12 (3) teilnehmenden Mitglieder und Personen mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen. a) die Mitglieder gem. § 6, 2 a) und b) b) der Hauptausschuss c) der Vorstand d) die Sportjugend (8) Zu Wahlvorschlägen in der Mitgliederversammlung ist jeder anwesende Stimmberechtigte berechtigt. b) Ordentliche Mitglieder haben darüber hinaus ab 200 Mitglieder für weitere angefangene c) Die Sportjugend hat 5 Stimmen. d) Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme. (10) Die nach Abs. 3 a) und b) teilnehmenden Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch einen Vertreter wahr. Die Stimmabgabe ist nur einheitlich möglich.
(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. a) der Hauptausschuss dieses beschließt oder b) ein Drittel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt. (3) Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 12 mit folgenden Abweichungen: a) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf zwei Wochen verkürzt werden. In b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weite- re Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3
(1) Der Hauptausschuss besteht aus: a) den Fachschaftsleitern der fünf mitgliederstärksten Fachschaften sowie den Leitern von fünf b) dem Vorstand; c) je einem weiteren Vertreter der Sportjugend und des Frauenbeirates. Scheidet ein Fachschaftsleiter vorzeitig oder auch turnusmäßig aus dem Amt, so hat die betroffene Fachschaft einen neuen Fachschaftsleiter zu wählen, der dann das Mandat im Hauptausschuss übernimmt. Scheidet ein anderes Mitglied aus, so kann der Hauptausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger mit einfacher Stimmenmehrheit wählen. a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, so- b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten und den Haushaltsplan des laufenden c) Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes und von Kassenprüfern mit Amtsdauer bis zur (3) Jedes Mitglied hat 1 Stimme. (4) Der Hauptausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. (5) Die Hauptausschusssitzungen werden mindestens vier Wochen vor dem Tagungsbeginn einberufen. Die Tagesordnung soll den Teilnahmeberechtigten des Hauptausschusses mindestens drei Wochen vorher zugehen. § 12 (6) findet entsprechende Anwendung.
(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben von Gelsensport im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses. dieser besteht aus: - dem Vorsitzenden b) dem erweiterten Vorstand dieser kann bestehen aus: - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes Der Vorsitzende der Sportjugend wird durch den Jugendtag der Sportjugend gewählt und ist Kraft dieser Wahl im Vorstand. c) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zu kooptieren. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen zu werden. Im übrigen vertritt der Vorsitzende Gelsensport. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes, des Hauptausschusses und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
(1) Die Sportjugend von Gelsensport führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen von Gelsensport selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. (2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung.
(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitzende soll Mitglied des Vorstandes sein.
(1) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung bzw. dem Hauptausschuss in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, zur Beratung und zur Beschlussfassung vorzulegen sind. (2) Für die Erfüllung der Aufgaben von Gelsensport werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben.
Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung bis zu drei Kassenprüfer und bis zu drei Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.
(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. b) Die Wahl der Kassenprüfer (bis zu 3) und deren Stellvertreter (bis zu 3) erfolgt in einem gemeinsamen Wahlgang. c) Gewählt sind die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen. Im gemeinsamen Wahlgang ist die Reihenfolge der Höchstzahlen entscheidend. Bei Stimmengleichheit auf der letz- ten Wahlstelle entscheidet eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern.
(1) Die Auflösung von Gelsensport kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. =============== | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||


