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S A T Z U N G


§ 1 Name - Wesen - Sitz

Der Stadtsportbund Gelsenkirchen e. V. (SSB) führt den Namen “Gelsensport (Stadtsportbund Gelsenkirchen) e. V.”. Er ist die Gemeinschaft und Interessenvertretung der Sportvereine in der Stadt Gelsenkirchen. Als selbstständige Untergliederung des Landessportbundes (LSB) NW anerkennt er dessen Satzung und fördert die Zielsetzungen des LSB NW im Rahmen seiner gebietlichen Zuständigkeit.

Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Gelsenkirchen eingetragen.


§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

(1) Gelsensport verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
 
Gelsensport ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel von Gelsensport dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln von Gelsensport. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken von Gelsensport fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
(2) Gelsensport ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.

(3)  Die in dieser Satzung gewählten Sprachformen sind lediglich Ausfluss eines grammatikalischen Geschlechts und treffen keinerlei Aussage über das biologische Geschlecht der soweit bezeichneten Männer und Frauen. Weiblichen Amtsinhabern bleibt es überlassen, ihre Funktionsbezeichnung in einer das biologische Geschlecht ausdrückenden Form zu führen.


§ 3 Zweck

Zweck von Gelsensport ist es

(1) dafür einzutreten, dass allen Einwohnern in der Stadt Gelsenkirchen die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
 
(2) den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit,
 
(3) den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten - auch gegenüber der Stadt Gelsenkirchen und in der Öffentlichkeit - zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.


§ 4 Aufgaben

(1) Die Aufgaben von Gelsensport erstrecken sich auf alle Belange des Sports in der modernen Gesellschaft, insbesondere auf Bereiche wie

 Sicherung der Zusammenarbeit aller Sport treibenden Vereine der Stadt
 Sport für alle
 Kinder- und Jugendarbeit
 Breitensportentwicklungsplanung und Sportförderung
 Breitensport
 Leistungssport
 Mitarbeiter
 Freizeit
 Bildung und Erziehung
 Sport- und Leistungsabzeichen
 Gesundheit, Soziales und Versicherungsschutz
 Umwelt und Umweltschutz
 Sportstättenbau, -instandhaltung und -vergabe
 Anschaffung von Sport- und Arbeitsgeräten
 Öffentlichkeitsarbeit
 Durchführung gemeinsamer Sport- und Werbeveranstaltungen
 Internationale Sportbeziehungen.

(2) Darüber hinaus umfassen die Aufgaben von Gelsensport das Direktionsrecht für nachfolgende Tätigkeitsbereiche städtischer Mitarbeiter im Rahmen der “Vereinbarung über die Zusammenarbeit zur Förderung des Breitensports in Gelsenkirchen”:

 Unterstützung von Gelsensport bei Abschluss und Durchführung von Verträgen für die Übertragung von Sportanlagen in die eigenverantwortliche Nutzung von Sportvereinen (u. a. mit Regelung der Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Sportanlagen) und die Ausweitung der Schlüsselverantwortung für Turnhallen und Außensportanlagen,
 Bearbeitung von Zuschussanträgen nach dem Sportförderungsplan,
 Beratungen von Sportvereinen,
 Beschaffung von Sport- und Arbeitsgeräten sowie Arbeitsmitteln unter Anwendung der Beschaffungsordnung der Stadtverwaltung Gelsenkirchen und unter Beachtung des “Kriterienkataloges für die Beschaffung umweltfreundlicher Produkte bei der Stadtverwaltung Gelsenkirchen”,
 Sportstättenbenutzungsgenehmigung für den Vereins- und Schulsport sowie Bereitstellung der von Gelsensport verwalteten Sportanlagen für Schulsportfeste und ähnliche Veranstaltungen (z.B. Landessportfeste) einschließlich der wettkampfgerechten Aufbereitung der zur Verfügung gestellten Anlagen, z.B. mit Platzmarkierungen,
 Instandhaltung übertragener und nicht übertragener Sportanlagen sowie die Pflege nicht übertragener Anlagen,
 Sportstatistiken Bund/Land,
 Bestandserhebungen,
 Sportlerehrungen,
 Öffentlichkeitsarbeit für den übernommenen Bereich.

 

§ 5 Rechtsgrundlagen

(1) Rechtsgrundlagen von Gelsensport sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Satzung und die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. stehen.
 
(2) Ordnungen und Ihre Änderungen werden vom Hauptausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung wird vom Jugendtag der Sportjugend von Gelsensport beschlossen und bedarf der Bestätigung des Hauptausschusses.
 
(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


§ 6 Mitgliedschaft

(1) Gelsensport gehören Mitglieder an, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung nachzuweisen haben. Ihr Vereinssitz muss in den Verwaltungsgrenzen der Stadt Gelsenkirchen liegen.
 
(2) Mitglieder von Gelsensport sind:

a) Als ordentliche Mitglieder alle Vereine, die einer ordentlichen Mitgliederorganisation                  des Landessportbundes NW (§ 6, Abs. 3 der LSB-Satzung) angehören,

b) als  Mitglieder  mit  besonderer  Aufgabenstellung  alle Vereine, die  einer  Mitgliederorganisation mit besonderer   Aufgabenstellung  des  Landessportbundes  Nordrhein-Westfalen
(§ 6 Abs. 4 der LSB -Satzung)  angehören,

c) als  außerordentliche  Mitglieder  ohne  Stimmrecht  sonstige  dem  Sport  dienende  Vereine.


§ 7 Aufnahme

Mitglieder nach § 6, Abs. 2 a) und 2 b) werden auf Antrag vom Vorstand von Gelsensport aufgenommen, wenn sie die Mitgliedschaft in einer Mitgliedsorganisation des LandesSportBundes NRW sowie den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 6, Abs. 2 c) entscheidet der Vorstand.

Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung.


§ 8 Austritt, Ausschluss und Auflösung

(1) Die Mitgliedschaft der Mitglieder erlischt:

a) mit  dem  Ende  ihrer  Mitgliedschaft  in  der jeweiligen Mitgliederorganisation des LSB NW oder deren Ausscheiden aus dem LSB NW.

b) durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

(2) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an Gelsensport erfolgen. Die Beitragspflicht besteht weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
 
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, entscheidet der Hauptausschuss.


§ 9 Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne der §§ 3 und 4.
 
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten.


§ 10 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder

(1) Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 
(2) Der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(3) Die Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen sowie zu den Sitzungen des Hauptausschusses einzuladen und haben dort beratende Stimme.
 
(4) Näheres regelt die Ehrenordnung.


§ 11 Organe

Die Organe von Gelsensport sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Hauptausschuss

c) der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von Gelsensport. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Gelsensport-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen von Gelsensport übertragen hat.
 
(2) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a)   Die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien von Gelsensport,

b)   die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und ggf. besonders
       Beauftragter,

c)    die Entlastung des Vorstandes,

d)    die Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten und den Haushaltsplan des laufenden
       Geschäftsjahres,

e)    die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

f)    alle drei Jahre die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach § 15 und der Kassenprüfer,

g)   die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben und Anträge.

(3) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus

a)    den Vertretern der Mitglieder,

b)    den Vertretern der Sportjugend,

c)    den Mitgliedern des Vorstandes.

(4) Die Mitgliederversammlung tritt jedes dritte Jahr zusammen, und zwar in der Regel in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, auf besonderen Antrag kann eine Mitgliederversammlung eher einberufen werden. Sie ist vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung der nach § 12 (3) teilnehmenden Mitglieder und Personen mindestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen.
 
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens vier Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorsitzenden eingereicht sein. Der Vorstand lässt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens drei Wochen vor der Tagung den Mitgliedern zugehen.
 
(6) Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach § 12 (4) und (5) ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.
 
(7) Antragsberechtigt sind:

a)    die Mitglieder gem. § 6, 2 a) und b)

b)    der Hauptausschuss

c)    der Vorstand

d)    die Sportjugend

(8) Zu Wahlvorschlägen in der Mitgliederversammlung ist jeder anwesende Stimmberechtigte berechtigt.
 
(9) a) Jeder Mitgliedsverein hat eine Grundstimme.

b)    Ordentliche  Mitglieder  haben  darüber  hinaus  ab  200  Mitglieder  für weitere angefangene
    200 Mitglieder jeweils eine Stimme mehr.

c)    Die Sportjugend hat 5 Stimmen.

d)    Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.

(10) Die nach Abs. 3 a) und b) teilnehmenden Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch einen Vertreter wahr. Die Stimmabgabe ist nur einheitlich möglich.
 
(11) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden.
 
(12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.


§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
 
(2) Der  Vorstand ist  zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn

a)    der Hauptausschuss dieses beschließt oder

b)    ein Drittel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt.

(3) Die Einberufung und Durchführung  der  außerordentlichen  Mitgliederversammlung richtet sich nach § 12 mit folgenden Abweichungen:

a)    Die Frist  für  die  Einberufung  kann  im  Dringlichkeitsfall  bis  auf  zwei  Wochen  verkürzt werden. In
        diesem  Fall verkürzt  sich  die  Frist  zur  Stellung  von Anträgen nach Maßgabe der schriftlichen
        Einladung bis zu einer Woche.

b)   Gegenstand  der  Tagesordnung  ist  nur  der  Grund,  der zur Einberufung geführt hat. Weite- re  Tagesordnungspunkte  bedürfen  zu  ihrer  Behandlung  der  Einwilligung  einer  2/3
 Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung.


§ 14 Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss besteht aus:

a)    den Fachschaftsleitern der fünf mitgliederstärksten Fachschaften sowie den Leitern von fünf
 weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Fachschaften. Im Verhinderungsfall
 des Leiters benennt die Fachschaft einen Vertreter. Maßgebend für die Festlegung der fünf
 mitgliederstärksten Fachschaften ist die Bestandserhebung zum Stichtag im Jahr der Wahl;

b)    dem Vorstand;

c)    je einem weiteren Vertreter der Sportjugend und des Frauenbeirates.

Scheidet ein Fachschaftsleiter vorzeitig oder auch turnusmäßig aus dem Amt, so hat die betroffene Fachschaft einen neuen Fachschaftsleiter zu wählen, der dann das Mandat im Hauptausschuss übernimmt.

Scheidet ein anderes Mitglied aus, so kann der Hauptausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger mit einfacher Stimmenmehrheit wählen.
(2) Zusätzlich zu den in der Satzung bereits genannten Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss folgende Aufgaben:

a)    Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, so-
 weit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;

b)    Beschlussfassung über den Jahresabschluss des letzten und den Haushaltsplan des laufenden
 Kalenderjahres in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet;

c)    Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes und von Kassenprüfern mit Amtsdauer bis zur
 nächsten Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

(4) Der Hauptausschuss ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

(5) Die Hauptausschusssitzungen werden mindestens vier Wochen vor dem Tagungsbeginn einberufen. Die Tagesordnung soll den Teilnahmeberechtigten des Hauptausschusses mindestens drei Wochen vorher zugehen. § 12 (6) findet entsprechende Anwendung.
 
(6) Auf Antrag des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder des Hauptausschusses ist eine weitere Hauptausschusssitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.


§ 15 Vorstand

(1) Der Vorstand erfüllt die Aufgaben von Gelsensport im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses.
 
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand besteht aus:
 
a) dem geschäftsführenden Vorstand

 dieser besteht aus:

 - dem Vorsitzenden
 - dem stellv. Vorsitzenden
 - dem Kassenwart
 - dem hauptberuflichen Geschäftsführer

b) dem erweiterten Vorstand

 dieser kann bestehen aus:

 - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
    sowie
 - dem Vorsitzenden der Sportjugend
 - der Frauenwartin
 - dem Sportwart
 - dem Lehrbeauftragten/Vertreter der Außenstelle des Bildungswerkes

Der  Vorsitzende  der  Sportjugend  wird  durch  den Jugendtag der Sportjugend gewählt und ist Kraft dieser Wahl im Vorstand.
 
Durch die Berufung zum Außenstellenvertreter durch das Bildungswerk wird dieser Kraft seines Amtes Mitglied des Vorstandes, soweit die Berufung nicht gegen den erklärten Willen des Vorstandes erfolgte.

c)  Der  Vorstand  ist  berechtigt,  weitere  Mitglieder  mit  beratender  Stimme  zu   kooptieren.
 Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Vertretungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen zu werden.

Im übrigen vertritt der Vorsitzende Gelsensport. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes, des Hauptausschusses und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.


§ 16 Sportjugend

(1) Die Sportjugend von Gelsensport führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen von Gelsensport selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung.


§ 17 Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Vorsitzende soll Mitglied des Vorstandes sein.
 
(2) Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Entscheidung durch den Vorstand.


§ 18 Wirtschaftsführung

(1) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss, für jedes laufende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung bzw. dem Hauptausschuss in den Jahren, in denen keine Mitgliederversammlung stattfindet, zur Beratung und zur Beschlussfassung vorzulegen sind.
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben von Gelsensport werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben.
 
(3) Kosten, die den Vertretern der Mitglieder bei der Teilnahme an Mitgliederversammlungen oder an Tagungen des Hauptausschusses entstehen, werden von den Entsendern getragen.
 
(4) Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung von Gelsensport.


§ 19 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung bis zu drei Kassenprüfer und bis zu drei Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.


§ 20 Abstimmung und Wahlen

(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
 
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder durch Handzeichen.
 
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
 
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Entscheidungen gemäß § 8 (3) bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung von Gelsensport einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
 
(4) Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel.
 
Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der Gelsensport angehört. Ein zur Wahl Vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der Vorgeschlagene als Bewerber.
 
(5) Für die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Kassenwarts ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach § 20 (1) erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
 
(6) Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung, es sei denn, dass ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer die geheime Wahl beantragt. In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.
 
(7) a) Die Frauenwartin und der Sportwart werden grundsätzlich einzeln gewählt.

b) Die  Wahl  der Kassenprüfer  (bis zu 3)  und  deren  Stellvertreter  (bis zu 3) erfolgt  in einem  gemeinsamen Wahlgang.

c) Gewählt  sind  die  Bewerber  mit  den  höchsten  Stimmzahlen.  Im  gemeinsamen Wahlgang  ist  die  Reihenfolge  der  Höchstzahlen  entscheidend.  Bei  Stimmengleichheit  auf  der letz- ten  Wahlstelle  entscheidet  eine  Stichwahl  zwischen  diesen  Bewerbern.


§ 21 Auflösung

(1) Die Auflösung von Gelsensport kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
 
(2) Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen von Gelsensport an den Landessportbund NW e. V., Friedrich-Alfred-Straße 25 in 47055 Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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