Weitere Lockerungen im Freizeit- und Breitensport (31.05.2020) | ||
31.05.2020 Stufenweise ist seit dem 7. Mai die Wiederaufnahme des Freizeit- und Breitensports auch im Vereinssport unter Auflagen möglich. Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), welche laufend neu gefasst wird, bildet jeweils die Rechtsgrundlage dafür.
Die wichtigsten Hinweise zur aktuellen seit dem 30. Mai 2020 gültigen CoronaSchVO Nachfolgende Hinweise stellen zusammengefasst die aus unserer Sicht derzeit wesentlichen Merkmale der CoronaSchVO für den Vereinssport dar: Outdoor-Sport
Indoor-Sport
Für Outdoor- und Indoor-Sport gilt:
Für die Umsetzung auf vereinseigenen Sportanlagen sind die jeweiligen Sportvereine selbst verantwortlich. Für die kommunalen Sportanlagen der Stadt Gelsenkirchen werden wir schnellsmöglich die Auflagen an die neue CoronaSchVO anpassen und allen Sportvereinen mitteilen. Sportvereine, die umgehend nicht-kontaktfreien Sport auf kommunalen Sportanlagen mit max. 10 Personen ausüben wollen, können dies ab sofort tun (Wichtig dabei: Keine Durchmischung von mehr als 10 Personen). Für die Nutzung von Dusch-/Umkleide und anderen Räumen ist die Aktualiserung der Auflagen abzuwarten. Wir behalten uns vor, diese Räumlichkeiten ggf. noch nicht freizugeben, da die Sicherstellung des Mindestabstands in diesen Räumen eine große Herausforderung bedeutet. Auch Zuschauer sollten vorerst noch nicht nicht auf die Sportanlage gelassen werden. Wir werden dies zeitnah ändern und bitten um ein wenig Geduld.
(An dieser Stelle hatten wir bisher immer die Auszüge der CoronaSchVO abgebildet, die für den Sport relevant sind. Da die Komplexität der CoronaSchVO weiter ansteigt und immer mehr Querverweise auf andere Paragrafen sowie auf Anlagen aufweist, müssten hier so viele Paragrafen niedergeschrieben werden, sodass es keine Erleichterung mehr wäre.) |
